Frage von Peter W. • 07.08.2023
Antwort von Michael Schrodi SPD • 02.04.2024
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG geltendes Recht.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG geltendes Recht.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt geltendes Recht..
Riskante Finanzwetten ohne realwirtschaftlichen Absicherungszweck sollen im Verlustfall nicht in vollem Umfang zu Lasten der Allgemeinheiht gehen.
Die Abgeordneten des Bundestags vertreten die Interessen des deutschen Volkes, weswegen sie auch als Volksvertreter bezeichnet werden.