Wann werden die Finanzämter angewießen AdV in hinblick auf EStG § 20 Abs 6 S 5 zu gewähren? Der BFH hat das Gesetz als Verfassungswidrig befunden, daher ist vorläufig AdV zu gewähren.
Sehr geehrter Herr S.
hier finden Sie den Beschluss vom BFH:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410113/
Wann werden Sie die Finanzämter anweisen vorläufig AdV bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch das BVerfG zu gewähren? Wann kommt der Entscheid in das Bundessteuerblatt?
1. Nach 128 Abs. 3 i.V.m. 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung ( 69 Abs. 2 Satz 7 FGO).