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Michael Schrodi
SPD
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Frage von Clemens R. •

Verlustverrechnung von Termingeschäften: Stimmen die Gesetzeswirkungen mit den Zielen der SPD so vollständig überein, dass Sie keinen Änderungsbedarf sehen?

Für die beschränkte Verlustverrechnung von Termingeschäften werden 3 Gründe angeführt:
1. Schließen von Steuerschlupflöchern
2. Präventive Abschreckung
3. Keine einseitige Vergemeinschaftung von Verlusten

Es wurde jedoch nicht lediglich ein Steuerschlupfloch geschlossen. Die überwiegende Mehrzahl der Betroffenen dürften steuertreue Privatanleger sein.

Die Abschreckung wirkt nicht in erster Linie präventiv. Vielen Privatanleger sind die gesetzlichen Regelungen unbekannt. Erst mit Eintreffen von Steuerbescheiden (und damit zu spät) werden Privatanleger abgeschreckt.

Es wurde nicht nur die einseitige, sondern jegliche Vergemeinschaftung von Verlustgeschäften ab T€ 20 pro Jahr ausgeschlossen. Das Resultat ist eine einseitige Vergemeinschaftung von Gewinnen.

Ich habe einen hohen Verlust erlitten. Hierauf soll ich zusätzlich eine ähnliche Summe an Steuern bezahlen. Dies empfinde ich als Bestrafung. Kleine Regierungsparteien und CDU sehen Änderungsbedarf. Nur meine Herzenspartei nicht...

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Mit der getroffenen Regelung können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden. Eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist gerechtfertigt, da es sich dabei i.d.R. um riskante Finanzwetten handelt, hinter denen kein realwirtschaftlicher Absicherungszweck steht. Solche spekulativen Zwecke sollten nach unserer Auffassung im Verlustfalle nicht in vollem Umfang zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

Durch die Beschränkungen wird die Verlustverrechnung  nicht versagt, sondern zeitlich gestreckt. Kleinanlegern wird die steuerliche Berücksichtigung der Verluste i.d.R. sofort gewährt. Für Anleger mit höheren Vermögenswerten ist die Begrenzung der Verlustverrechnung gerechtfertigt, da diese für ihre in größerem Umfang erzielten Kapitalerträge durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent begünstigt werden. Die SPD-Bundestagsfraktion sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass, die geltende Regelung zu ändern.

Wir halten die geltende Regelung für verfassungskonform und für sehr wohl an den Interessen der Allgemeinheit ausgerichtet.

Ich hoffe und gehe fest davon aus, dass es sehr viele andere gute Gründe gibt, Ihre "Herzenspartei" weiterhin zu unterstützen - auch wenn wir in diesem einen Punkt womöglich nicht einer Meinung sind.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schrodi

 

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