Liegen Ihnen Fallzahlen zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte für 2021 vor?
Sehr geehrter Herr Schrodi,
die Verlustverrechnungsbeschränkung des 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt ab dem Jahr 2021. In der Gesetzesbegründung wurde eine Evaluierung nach 2 Jahren angekündigt. Es könnten also schon diverse Zahlen für 2021 vorliegen. Ich bitte daher um folgende Informationen:
- Wieviele Fälle gab es insgesamt in 2021?
- In wievielen Fällen davon wurden die Verlusttrades fehlerhaft erklärt (der Vordruck ist kompliziert)?
- In wievielen Fällen wurden die Verlusttrades gar nicht erklärt?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern auf per Saldo Verluste zu zahlen waren?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern von mehr als 100% auf den Saldogewinn zu zahlen waren?
- Wie hoch waren die zusätzlichen Steuereinnahmen wegen der Neuregelung in Euro?
- Wie hoch ist die Anzahl der Einsprüche?
- Wie hoch ist die Anzahl der Klagen?
Wären Sie bereit eine kleine Anfrage zu stellen, sollten Ihnen die Zahlen noch nicht vorliegen?
MfG
Sehr geehrter Herr P.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Ich halte die von Ihnen angesprochene Regelung zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften für grundsätzlich richtig.
Unser Ziel war es, dass durch die Berücksichtigung zusätzlicher Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine neuen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden. Durch die Beschränkungen wird die Verlustverrechnung nicht versagt, sondern zeitlich gestreckt. Kleinanlegern wird die steuerliche Berücksichtigung der Verluste i.d.R. sofort gewährt. Für Anleger mit höheren Vermögenswerten ist die Begrenzung der Verlustverrechnung gerechtfertigt, da diese für ihre in größerem Umfang erzielten Kapitalerträge durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent begünstigt werden. Eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist zudem gerechtfertigt, da es sich dabei i. d. R. um riskante Finanzwetten handelt, hinter denen kein realwirtschaftlicher Absicherungszweck steht. Solche spekulativen Zwecke sollten nach unserer Auffassung im Verlustfalle nicht in vollem Umfang zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
Die SPD-Bundestagsfraktion sieht keinen Anlass, die geltende Regelung zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schrodi, MdB