Frage an Michael Luther von Bärbel S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Luther
Wie soll ein Hartz IV Empfänger von der Leistung zum Lebensunterhalt seinen Krankenaufenthalt bezahlen?
man muß ja schließlich erst seine 2% entrichten bevor man von der Zuzahlung befreit ist.
Meine Frage lautet:
Kann man es nicht anders regeln?
man könnte zum Beispiel monatliche Beiträge entrichten..
Mit freundlichen Grüßen
B. Schönrock
Sehr geehrte Frau Schönrock,
für Ihre E-Mail vom 13. Januar d.J. zum Themengebiet Hartz IV und
Zuzahlung im Krankheitsfall bedanke ich mich.
Nach geltender Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes liegen die Regelleistung beim Arbeitslosengeld II, dem sogenannten Hartz IV, deutlich über dem verfassungsrechtlich geschützten "physischen Existenzminimum". Deshalb werden Hartz-IV-Empfänger nicht von der Zuzahlungspflicht für z.B. Medikamente oder die sogenannte Praxisgebühr ausgenommen. Übersteigen die Zuzahlungen eine bestimmte Grenze, können sich Hilfebedürftige genauso wie andere Versicherte von der Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung ausstellen lassen. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.
Die Belastungsgrenze liegt im Normalfall bei 2% des Brutto-Einkommens. Chronisch Kranke zahlen 1%. Dabei werden alle Zuzahlungen berücksichtigt, neben denen für Medikamente also auch für Krankenhausaufenthalte, stationäre Rehabilitation, Heilmittel, Hilfsmittel und die Praxisgebühr. Grundlage ist das Vorjahr. Für Paare werden die Einkommen zusammengezählt. Partner und Kinder erhalten Freibeträge. Bei Empfängern von Sozialhilfe und der so genannten Grundsicherung, Hartz IV, wird nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zugrunde gelegt. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse nach Vorlage der Zuzahlungsquittungen einen Freistellungsbescheid aus.
Berechnungsgrundlage ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands. Die monatliche Regelleistung bei ALG II und der Regelsatz bei der Sozialhilfe wurde zum 1. Juli 2008 von 347 Euro auf 351 Euro angehoben. Damit ergibt sich für Hartz-IV-Empfänger für das Jahr 2009 eine Zuzahlungsgrenze von 83,76 Euro (Regelsatz Januar -- Juni 2008 jeweils 347 Euro, Juli -- Dezember 2008 jeweils 351 Euro = Gesamtsumme 4188 Euro. 2% von 4188 Euro = 83,76 Euro). Für den Rest des Jahres braucht man dann keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten. Die Befreiung gilt jeweils nur für ein Jahr. Die Befreiung gilt für alle Haushaltsmitglieder, die in der Familienversicherung des Haushaltsvorstands sind, also insbesondere Ehegatten ohne versicherungspflichtiges Einkommen. Kinder sind bis zu ihrem 18. Lebensjahr ohnehin von der Zuzahlung befreit. Damit eine Befreiung möglich ist, müssen Versicherte ihre Zuzahlungen belegen können. Dazu ist es wichtig, dass beim Kauf von Medikamenten in der Apotheke der Name des Käufers auf der Quittung steht. Übrigens muss die Krankenkasse während eines Jahres geleistete Zuzahlungen rückwirkend erstatten, wenn die Belastungsgrenze bereits überschritten wurde.
Kosten für so genannte Heil- und Hilfsmittel, die über den von der Krankenkasse gezahlten Festbetrag hinausgehen, zahlen auch ALG-II-Empfänger selbst. Wer eine Brille oder Kontaktlinsen benötigt, muss die Eigenbeteiligung aus dem Regelsatz ansparen. Eine Befreiung oberhalb einer Belastungsgrenze gibt es nicht. Eventuell besteht in diesen Fällen aber Anspruch auf ein Darlehen der Sozialbehörde. Von Zuzahlungen zum Zahnersatz sind Hilfebedürftige im Gegensatz zu anderen gesetzlich Versicherten grundsätzlich befreit. Von dieser Regelung profitieren neben Empfängern von ALG II oder Sozialgeld die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung sowie Schüler und Studenten mit BAföG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Luther