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Michael Luther
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Frage von Michael K. •

Frage an Michael Luther von Michael K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Herr Dr. Luther,

ich danke für Ihre sachbezogene Antwort vom 26.10.11 bzgl. Strombedarfe Grundsicherung. Darin bezweifeln Sie die Aussagen der GVS-Studie und führen an, sie hätten erheblich günstigere Angebote gefunden. Die günstigsten Anbieter lägen danach bei oder unter dem Regelbedarf. Desweiteren seien Anbieterwechsel mit Bonitätsprüfung nicht relevant, da ALG II-Bezug kein Bonitätskriterium darstelle.
Nach meinen aktuellen Nachforschungen sind die von Ihnen gefundenen Ergebnisse jedoch nicht verifizierbar. Alle Angebote im Bereich des Regelbedarfes sind mit zweifelhaften Modalitäten verbunden. Teilweise 12 Monate Vorauskasse, Kautionszahlungen,Neukundenboni sowie Freibeträge für Neukunden sind dabei Grundlage dieser Kampfpreise. Nicht ein einziges entspricht den Verbraucherschutz-Richtlinien des von Ihnen genannten Vergleichsportals. Es muß daher weiterhin angenommen werden, dass der über die EVS gefundene Wert ungenügend auf Plausibilität geprüft wurde, fehlerhaft ist und zwangsläufig zur Unterdeckung des Existenzminimums führt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Vergleichshaushalte ausschließlich Günstigst-Anbieter nutzen, die mit o.g. Methoden arbeiten. Sehen sie nunmehr Handlungsbedarf?

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Sehr geehrter Herr Krauß,

vielen Dank für Ihre Antwort und Ihr offenes und ehrliches Interesse an dem Thema der Stromkosten bei Haushalten mit Grundsicherung. Es ist gut zu wissen, dass es engagierte Bürger gibt, die sich mit einem solchen Thema nicht nur oberflächlich beschäftigen.

Ihre Einwände bzgl. der Modalitäten, die die günstigsten Anbieter in ihren Tarifen anführen, habe ich zur Kenntnis genommen. Sie haben Recht, dass die Tarife der günstigsten Anbieter, d.h. derjenigen, die deutlich unter dem von der EVS angegebenen Betrag liegen, nicht den Verbraucherschutzrichtlinien des Vergleichsportals http://www.verivox.de entsprechen.

Schließt man diese Anbieter aus und lässt alle Neukundenboni und Freibeiträge aus den Kosten herausrechnen, so finden sich Anbieter, die nur geringfügig über dem von der EVS veranschlagten Betrag liegen und trotzdem erheblich günstiger sind als die Grundversorgungstarife der kommunalen Anbieter, die der GVS-Studie als Vergleichsgrundlage dienen.

Um zu klären, ob der Betrag, der von der EVS gefunden wurde, ungenügend auf Plausibilität geprüft wurde, wie Sie annehmen, sollte zuerst das Preisniveau beachtet werden, welches als Berechnungsgrundlage der EVS herangezogen wurde, da die Energiepreise in den vergangenen Jahren stark angestiegen sind. Da dies nicht in der GVS-Studie angeführt wurde und bei meinen Recherchen nicht ermittelt werden konnte, habe ich Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet und um Stellungnahme gebeten. Sobald eine Antwort eingetroffen ist, werde ich sie Ihnen zukommen lassen.

Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Luther

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Sehr geehrter Herr Krauß,

hiermit möchte ich Ihnen die in meiner letzten Antwort an Sie angekündigte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zukommen lassen, inwieweit gestiegene Energiekosten und die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus unter Umständen eine Neuberechnung der EVS-Beträge erforderlich machen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Luther

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Stellungnahme BMAS_
Nach dem Statistikmodell werden die Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf der Grundlage von empirisch ermittelten tatsächlichen Verbrauchsausgaben und den Entscheidungen des Gesetzgebers über deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ermittelt. Da die hierzu nötigen Daten der Einkommens-und Verbrauchsstichprobe (aktuell 2008) über Konsumhöhe und -struktur nicht für einen idealtypischen Haushalt vorliegen, müssen sie als Durchschnitt des empirisch festgestellten individuellen Konsums einer Gruppe von Haushalten ermittelt werden (Referenzgruppe). Dies gilt auch für die Stromkosten, die allerdings nur für die Haushaltsenergie im Regelbedarf enthalten sind. Ausgaben für Heizung, auch in elektrischer Form, werden in tatsächlicher angemessener Höhe gesondert gewährt. Zusätzlich werden die Kosten der Warmwasseraufbereitung, sofern sie zentral erfolgt, über die Kosten der Unterkunft erstattet. Bei einer elektrischen Warmwassererzeugung in der Wohnung durch Durchlauferhitzer oder Boiler kommt ein Zuschlag in Form eines Mehrbedarfes hinzu.

Aus der in Ihrem Schreiben erwähnten regionalen Studie der Gesellschaft für Verbraucher- und Sozialberatung mbH ist nicht ersichtlich, von welchen Nutzungsarten für die zugrunde gelegten Kilowattstunden diese ausgeht, d. h., welche Geräteausstattung berücksichtigt wurde und ob elektrische Warmwasseraufbereitung sowie Heizen enthalten ist. Darüber hinaus wurde von einem Jahresstromverbrauch eines durchschnittlichen Haushaltes ausgegangen. Für einen Vergleich hätten jedoch Haushalte im Niedrigeinkommensbereich zugrunde gelegt werden müssen. Die ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne regelbedarfsrelevante Güter und Dienste ergeben jeweils eine Gesamtsumme. Diese Summe stellt ein monatliches Budget dar, über dessen konkrete Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden.

Für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII werden die Regelbedarfe ausgehend vom Jahr, das der aktuellen Bemessung zugrunde liegt (derzeit Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008), nach einem sogenannten Mischindex fortgeschrieben. Nach diesem in § 28a SGB XII enthaltenen Fortschreibungsmechanismus werden die Regelbedarfsstufen mit der Veränderungsrate der Preise sowie Nettolöhne und -gehälter fortgeschrieben. Angesichts der Bedeutung der Preisentwicklung für die Aufrechterhaltung des Existenzminimums geht die Veränderungsrate des Preisindexes mit einem Anteil von 70 Prozent in den Mischindex ein. Die Veränderungsrate der Preise ergibt sich nicht aus dem normalen Verbraucherpreisindex, sondern aus einem speziellen Preisindex, der nur die in den Regelbedarfen eingehenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigt. Dies bedeutet konkret, dass die bei der Ermittlung des Regelbedarfes berücksichtigten Verbrauchsausgaben - und damit auch die Verbrauchsausgaben für Strom - mit dem sich bei der Regelbedarfsermittlung ergebenden Anteil an allen berücksichtigten Verbrauchsausgaben in die Veränderungsrate der für die Fortschreibung heranzuziehenden Preisentwicklung eingehen. So ist der Anteil der Strom-verbrauchsausgaben an allen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und damit am Wägungsschema des in den Mischindex eingehenden regelbedarfsrelevanten Preisindexes mit rund 7,8 Prozent deutlich höher als im allgemeinen Verbraucherpreisindex mit nur rund 2,5 Prozent.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 die Notwendigkeit, einen regelgebundenen Fortschreibungsmechanismus einzuführen, der insbesondere die Preisentwicklung berücksichtigt. Dieser Vorgabe ist die Bundesregierung nachgekommen. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass es für Haushalte von Leistungsberechtigten nach SGB II und SGB XII einen vollständigen und unmittelbaren Ausgleich von Preisentwicklungen bei bestimmten Gütern und Dienstleistungen geben muss. Diesen gibt es auch nicht für die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen.