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Frage von Irene J. •

Frage an Michael Luther von Irene J. bezüglich Soziale Sicherung

Wie wird es Gehanhabt bei Behinderten die auf Grund Ihrer Behinderung eingenen Haushalt nicht führen können und in Täglichen leben Hilfe Brauchen,wird da auch Gekürzt?In meinem haushalt lebt ein Bekannter der mir zur hand geht.Wir sind Finanziell unabhängig und jeder ist für sich Verantwortlich.Trotzdem habe von Sozialamt schreiben bekommen das ich ab Juni zu der Regelsatzbedarfgruppe 3 angehöre und es es gibt weniger Geld,was ich nicht nachvolziehen kann.Wie sollte dann meine Rechnungen bezahlen usw!?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Jasny,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die lange Bearbeitungsdauer bitte ich um Ihr Verständnis, leider war es mir aus organisatorischen Gründen nicht möglich früher zu antworten.

Sie schildern mir in Ihrem Schreiben, dass Sie mit einem Bekannten zusammenleben, der Sie aufgrund Ihrer Behinderung bei Ihren alltäglichen Abläufen unterstützt. Obwohl Sie beide finanziell unabhängig von einander leben, haben Sie vom Sozialamt einen Bescheid bekommen, der Ihnen einen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 gewährt. Diese im Vergleich zur Regelbedarfsstufe 1 niedrigeren Leistungen können Sie nicht nachvollziehen.

Bei erwachsenen Leistungsberechtigten, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Regelbedarfsstufe 3 vor. Damit verbunden ist jedoch eine Einzelfallprüfung, also eine Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Die Regelbedarfsstufe 3 setzt voraus, dass eine andere als die leistungsberechtigte Person den Haushalt führt. Es kann keine Haushaltskonstellation mit zwei Erwachsenen geben, in der keine der beiden Personen den Haushalt führt und die damit verbundenen Kosten trägt. Deshalb hat das Sozialamt in der geschilderten Situation zu prüfen, in welcher Beziehung beide im Haushalt lebenden Personen stehen, ob sie gemeinsam wirtschaften, also die Kosten des Haushaltes gemeinsam tragen, oder welche von beiden Personen diese Kosten trägt. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, wer Mieter der Wohnung ist und wer die Miete bezahlt beziehungsweise, ob und in welchem Verhältnis die Miete aufgeteilt wird. Ist eine der beiden erwachsenen Personen nicht hilfebedürftig und bezieht deshalb keine Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, so ist sie die wirtschaftlich stärkere Person im Haushalt. In der Regel wird dann unterstellt, dass diese Person die Kosten des Haushaltes trägt.

Sämtliche dieser Fragen hat das zuständige Sozialamt in seiner Prüfung zu klären. Sofern Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, steht Ihnen das Widerspruchsverfahren bzw. in der Folge der Klageweg vor den Sozialgerichten offen. Mir obliegt keine Möglichkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch prüfend einzugreifen. Die Sozialhilfe wird verfassungsrechtlich ausschließlich durch die Länder und dort durch die zuständigen Kommunen ausgeführt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Luther