Frage an Michael Luther von Michael K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Dr. Luther,
aktuell ist es im Rahmen der Verabschiedung der geänderten SGB II / XII - Gesetzgebung u.a. zu einem Verfassungsbruch gekommen. Für behinderte erwachsene Menschen ab 25 wurde die Regelbedarfsstufe III beschlossen und damit Art 1 und 3 GG verletzt. Auch Sie persönlich haben im Bundestag zugestimmt.
Immerhin wurde eine Protokollnotiz : ‚Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 wird mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen ab dem 25. Lebensjahr den vollen Regelsatz zu ermöglichen, überprüft‘ mit verabschiedet.
Fragen:
1. Halten Sie persönlich und hält die CDU die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes diesbezüglich (BSG, Urteil vom 19. 5. 2009 - B 8 SO 8/ 08 R) für unbeachtlich?
2. Wie gedenken Sie im Bundestag konkret, das Thema zu begleiten? Welche konkreten Schritte plant die CDU in welchem Zeitraum? Welches Ziel verfolgen Sie diesbezüglich?
Mit freundlichem Gruß
Michael Krauß
Sehr geehrter Herr Krauß,
für Ihre Anfrage bei www.abgeordnetenwatch.de vom 25. Februar 2011 zu der im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Regelbedarfsstufe 3 danke ich Ihnen.
Als schwarz-gelbe Regierungskoalition haben wir es uns mit den erforderlichen Entscheidungen bei der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht leicht gemacht. Dies belegen die Diskussionen über die Höhe der Regelbedarfe und auch über die Regelbedarfsstufe 3 im Verlauf des Verfahrens bis hin zu den beiden Vermittlungsverfahren. Am Ende ist es bei der bereits im Gesetzentwurf enthaltenen Regelbedarfsstufe 3 geblieben. Die Gründe möchte ich im Folgenden kurz darlegen.
Diese Regelbedarfsstufe 3 gilt für Leistungsberechtigte, die weder einen eigenen Haushalt noch mit einem Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Dies sind neben behinderten Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, insbesondere auch ältere Personen, die im Haushalt eines Kindes leben. Für die Bestimmung der Höhe der Regelbedarfsstufe 3 wird ein Anteil von 80 Prozent der für Alleinstehende und Alleinerziehende geltenden Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt. Dies sind 291 Euro. Dieser 80 Prozent-Anteil war in dem bis Jahresende 2010 geltenden Recht bereits enthalten. Er gilt auch im Ergebnis für Ehepaare und Lebenspartnerschaften; bei der Regelbedarfsstufe 2 erhält jeder Partner 90 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Aufgrund der beiden Urteile des Bundessozialgerichts hatten Sozialhilfeträger in den vergangenen Monaten teilweise damit begonnen, für erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, den bislang auf der Grundlage von 80 Prozent des Eckregelsatzes gezahlten Regelsatz auf den Eckregelsatz anzuheben. Durch das Inkraft-treten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2011 gilt für diesen Personenkreis die Regelbedarfsstufe 3, also 291 Euro. Da in einigen Fällen bereits der erhöhte Regelsatz gezahlt wurde, sieht eine Übergangsregelung vor, dass es bei den in diesen Monaten gezahlten Leistungen bleibt.
In der vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Protokollerklärung ist ein Prüfauftrag zur Regelbedarfsstufe 3 enthalten. Diese ist danach mit dem Ziel zu überprüfen, behinderten Menschen den vollen Regelsatz (also Regelbedarfsstufe 1) zu ermöglichen.
Nach § 10 Regelbedarfsermittlungsgesetz ist folgerichtig für die nächste Regelbedarfsermittlung eine konzeptionelle und statistische Weiterentwicklung zu erarbeiten. Ein entsprechender Bericht ist dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 vorzulegen. Er wird auch Vorschläge für die Ermittlung von Regelbedarfen für Erwachsene, die in Mehrpersonenhaushalten leben, enthalten; dies umfasst auch erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern leben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Luther