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Michael Luther
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Frage von Wolf H. •

Frage an Michael Luther von Wolf H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Hr.Dr.Luther,

können Sie mir Auskunft darüber geben, wie hoch die jährlichen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund von folgendem Abkommen sind?

Deutsch-türkische Abkommen zur Sozialen Sicherheit vom 30.04.1964

Wie haben sich die Kosten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens 1964 entwickelt?

Vielen Dank!

H.Wolf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wolf,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Januar 2011 bei www.abgeordnetenwatch.de zum deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat teilweise bereits in den 1960er Jahren Sozialversicherungsabkommen u.a. mit der Türkei, Marokko, Tunesien und Jugoslawien (Abkommen gelten für die Nachfolgestaaten fort) geschlossen. Aufgrund dieser Sozialversicherungsabkommen können im Ausland wohnende Familienangehörige von Versicherten deutscher Krankenkassen in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sein.

Regelmäßig ist eine solche Familienversicherung möglich, sofern die Familienangehörigen im anderen Vertragsstaat nicht aufgrund eigener Versicherung oder der Versicherung einer anderen Person bereits versichert und leistungsberechtigt sind oder von dort Rente beziehen. Die in der deutschen Krankenversicherung familienversicherten Personen erhalten im anderen Vertragsstaat grundsätzlich die Leistungen der Krankenversicherung, die dieser Vertragsstaat den dort krankenversicherten Personen gewährt (sog. Sachleistungsaushilfe).

Die abkommensrechtlichen Regelungen entsprechen damit im Grundsatz den Bestimmungen, wie sie innerhalb der EU gelten. Sachleistungen der Krankenversicherung werden danach bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat vom Krankenversicherungsträger des Aufenthaltsstaates nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften erbracht. So erhalten z.B. die in der Türkei lebenden Familienangehörigen der Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die gleichen Leistungen der türkischen Krankenversicherung wie in der Türkei krankenversicherte Personen. Die Leistungen werden von der türkischen Krankenversicherung erbracht und von der deutschen Krankenversicherung erstattet.

Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, erfolgt die Erstattung jedoch im Wege vereinbarter Pauschbeträge je Familie und Monat der Betreuungszeit. Diese Pauschbeträge basieren auf den Durchschnittskosten in der Türkei geschützter Personen nach türkischem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in der Türkei wohnenden Familienangehörigen. Wegen des pauschalen Abrechnungsverfahrens ist es deshalb auch finanziell unerheblich, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Familien-angehörigen in der Türkei im Einzelfall über den Kreis der nach deutschem Recht anspruchsberechtigten Familienangehörigen hinausgeht (z.B. Eltern des Mitglieds). Zum Beispiel wurde für die Türkei für das Jahr 2008 für die Abgeltung der von türkischer Seite erbrachten Aushilfeleistungen ein Monatspauschbetrag (Vorschuss in Höhe der erwarteten Kosten) in Höhe von 48,50 Euro je Familie zugrunde gelegt. Zum Vergleich: 2008 wurden je Mitglied von den deutschen Krankenkassen für die medizinische Versorgung in Deutschland monatlich durchschnittlich ca. 246 Euro aufgewendet.

Genaue aktuelle Zahlen für die gesamten jährlichen Transferzahlungen an die Türkei für die Abgeltung der von türkischer Seite erbrachten Aushilfeleistungen für die dort wohnenden Familienangehörigen liegen hier nicht vor. Sie dürften aber nach Informationen der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) 2009 bei knapp 11 Mio. Euro liegen. Für die übrigen oben genannten Länder gilt Entsprechendes. Insgesamt beträgt der Anteil der gegenüber den oben genannten Abkommensstaaten zu leistenden Erstattungsbeträge noch nicht einmal 0,01 Prozent der Gesamtausgaben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Luther