Frage an Michael Kretschmer von Clemens K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Kretschmer,
mit der Novellierung des § 218 und der Ersetzung der embryopathischen Indikation durch die medizinisch-soziale Indikation (§ 218a Abs.2) im Jahre 1995 sind Spätabtreibungen bis zur Geburt möglich geworden. In der Folgezeit ist es zu einem sprunghaften Anstieg der Spätabtreibungen gekommen. Experten sprechen davon, dass bei Abtreibungen nach der 20. Woche etwa jedes dritte Kind lebend zur Welt kommt. Um das Überleben zu verhindern, wird das Kind immer häufiger noch vor der künstlichen Geburtseinleitung im Mutterleib durch eine Kaliumchlorid-Spritze ins Herz getötet. Ärzteverbände fordern seit 1997 ein Verbot der Abtreibung überlebensfähiger Kinder.
Die Formulierungen im Gesetz geben weite Ermessensspielräume, so dass es bei diagnostizierten Behinderungen des Kindes immer häufiger zu Spätabtreibungen kommt. Das liegt zum einen an dem eingefügten Begriff der Zumutbarkeit. Das Gesetz leistet damit dem Anspruchsdenken von Eltern nach einem gesunden Kind Vorschub.
Es ist behindertenfeindlich und widerspricht in seiner Konsequenz dem im Grundgesetz verankerten Diskriminierungsverbot für Behinderte. Es ist für den indizierenden Arzt unmöglich, sich ein Bild über die "gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren" zu machen. Ich fordere den Gesetzgeber auf, gemäß des Untermaßverbots des Bundesverfassungsgerichts aktiv zu werden und einen wirksamen Schutz des Lebens ungeborener Kinder auf den Weg zu bringen. Ich hoffe sehr, dass ich von Ihnen höre, ob Sie sich in diesem Sinn einsetzen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Knuth,
auch ich bin der Meinung, dass wir eine deutlich strengere Regelung für Spätabtreibungen in Deutschland benötigen. Derzeit ist es möglich, ohne Fristen und Beratung eine Abtreibung durchführen zu lassen, wenn eine Behinderung des Kindes zu erwarten ist.
Wir als CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag setzen uns weiter dafür ein, dass allein auf Grund einer durch pränatale Untersuchung wahrscheinliche Behinderung des Kindes nicht abgetrieben werden darf. Eine vermutete Behinderung darf kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch sein.
Außerdem streben wir die Einführung einer Pflichtberatung für Schwangere im Falle einer zu erwartenden Behinderung des ungeborenen Kindes an. Diese soll Hilfestellung und Aufklärung leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer