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Michael Hofmann
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Frage von Norbert R. •

Frage an Michael Hofmann von Norbert R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Hofmann,
warum werden alle Beschäftigungszeiten aus unterschiedlichen EU-Ländern bei der Altersversorgung vollständig im Versorgungsfall ( gem. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 43 a; Artikel 45 Abs. 1; Artikel 48 Abs. 1; ; Artikel 51 a; Artikel 57 Abs. 5. Verordnung (EWG) Nr. 547/72; Artikel 42 Abs. 1; Artikel 43 Abs. 1 bis 3; Artikel 69) berücksichtigt, aber nicht, wenn unterschiedliche Renten- und Versorgungsansprüche nur in Deutschland erworben wurden (5 Jahre Wartezeit gem. § 50 SGB VI) und keine Anrechnung bei der Beamtenversorgung (§§ 6, 7, 8, 9, 10, 11,12, 55 BeamtVG). Dadurch entsteht in Deutschland eine Versorgungslücke, besonders wenn man bei Eintritt ins Beamtenverhältnis noch auf einen Höchstsatz nach 35 Dienstjahren vertraute. Bei Scheidung zählen die Rentenversicherungsbeiträge eines Beamten auch nichts, aber die ehemalige Ehegattin erhält alle Zeiten uneingeschränkt vom ersten Tag an zuzüglich des Versorgungsausgleichs.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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