Frage an Michael Groß von Werner S. bezüglich Finanzen
Guten Tag Herr Groß,
Es geht um die -meiner Meinung nach- "unrechtmäßige" Kündigung eines Bausparvertrages durch das BHW.
Ich habe die Bausparsumme noch nicht voll angespart, der Vertrag ist schon lange zugeteilt, aber ich habe die Zuteilung noch nicht angenommen, weil ich gottseidank bisher für mein Haus noch kein Darlehen benötigte.
Das Geld, das das BHW mir nun durch Kündigung des Vertrages auszahlen will, müsste ich mit zu einem viel niedrigeren Zinssatz bei einem anderen Geldinstitut anlagen.
Versprochen wurde mir bei Abschluss des Vertrages, dass ich bestimmen kann,
wann ich das Geld haben möchte, und das es auch eine Renditeanlage ist.
Kann die Bausparkasse einfach so vorgehen? Im Schreiben des BHW wird
behauptet sie dürfen das nach BGB Bestimmungen.
Eine Stellungnahme und Intervention von Ihnen als mein politischer Interessenvertreter wäre wünschenswert.
Auf eine Antwort freue ich mich.
mfg
Werner Schmich
Sehr geehrter Herr Schmich,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen, die Sie mir über das Internetportal abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen. Gerne nehme ich dazu wie folgt Stellung.
Es gab jüngst eine Kündigungswelle von Bausparverträgen, die vor allem auf die von den anbietenden Geldinstituten mit den derzeit sehr niedrigen Zinssätzen begründet wird.
Die Rechtslage zu den Kündigungen ist umstritten und eine höchstrichterliche Entscheidung steht bislang noch aus. Allerdings hat das Landgericht Mainz im Juli 2014 geurteilt (Az. 5 O 1/14), dass die Bausparkasse ein Kündigungsrecht im Sinne des § 489 Abs. I Nr. 2 BGB hat, sofern seit der Zuteilung des Bausparvertrages eine zehnjährige Frist verstrichen ist.
Die Verbraucherzentrale argumentiert allerdings dafür, dass der Vertragszweck das Erreichen der Bausparsumme ist und nicht die Darlehenserlangung. Somit wäre § 489 BGB nicht einschlägig. Eine Kündigung vor dem Erreichen der Bausparsumme wäre damit nicht rechtmäßig.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die zivilrechtliche Würdigung dieser Frage einer hochinstanzlichen Gerichtsentscheidung zugeführt werden muss.
Meiner Auffassung nach ist die Kündigung von Bausparverträgen, bei denen das Vertragsziel noch nicht erreicht wurde, nicht akzeptabel. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das zuständige Bundesfinanzministerium derzeit keinen weiteren gesetzlichen Vertrauensschutz für bereits bestehende Verträge anstrebt, möchte ich Sie bitten, den Weg einer öffentlichen Petition zu verfolgen. Dies würde dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, die Frage der vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen parlamentarisch zu beraten und ggf. an die Bundesregierung mit der Aufforderung nach Änderung zu überweisen.
Eine öffentliche Petition eröffnet die Möglichkeit, dass sich andere Betroffene anschließen können und gibt Ihnen als Petent die Chance, Ihr Anliegen im Petitionsausschuss öffentlich vorzutragen.
Ich darf Sie herzlich bitten, über den beigefügten Link die weiteren notwendigen Informationen zum Petitionsverfahren im Deutschen Bundestag zu verfolgen:
https://epetitionen.bundestag.de/epet/peteinreichen/oeffentlich.html
Gerne bin ich bereit, die Berichterstattung für die SPD-Bundestagsfraktion für Ihre Petition zu übernehmen.
„Glück auf“ und herzliche Grüße
Michael Groß