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Frage von Matthias P. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Matthias P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmanns,

in Ihrer Antwort vom 01.03.2013 an Herrn Z. schrieben Sie:

"Ich setze mich weiterhin dafür ein, dass cannabinoidhaltige Medikamente für eine größere Zahl von Patienten zur Verfügung stehen, denen mit anderen schmerzlindernden Medikamenten nicht geholfen werden kann."

Warum beschränkt sich Ihre Unterstützung auf Patienten, "denen mit anderen schmerzlindernden Medikamenten nicht geholfen werden kann"? Warum soll nicht jeder Patient, dem Cannabis helfen kann, von diesem profitieren?

Desweiteren schrieben Sie:

"Indem der Gesetzgeber mit dem § 31a BtMG die Möglichkeit geschaffen hat, bei ´geringen Mengen´ zum Eigenkonsum unter bestimmten Umständen das Verfahren einzustellen, hat er bereits die Konsumenten ´entkriminalisiert´."

Zunächst möchte ich anmerken, daß das Bundesverfassungsgericht bereits vor Jahren eine bundesweit einheitliche ´geringe Menge´ angemahnt hat und frage Sie, inwiefern Sie sich für eine einheitliche Regelung eingesetzt haben, wie Sie dies taten und mit welchen Ergebnissen.

Zudem widerspreche ich Ihrer Aussage vehement: abgesehen von der ungleichen Behandlung von Cannabiskonsumenten in den verschiedenen Bundesländern wird jeder Konsument nach wie vor strafrechtlich behandelt. Die mögliche Einstellung eines Verfahrens, wenn sie denn tatsächlich vorgenommen wird, ist eben kein Freispruch, oft genug gehen Einstellungen Hausdurchsuchungen voraus. Folglich ist das Delikt des Besitzes einer ´geringen Mange´ in keinster Weise ´entkriminalisiert´, da das Strafrecht, wie gesagt, in ausnahmslos jedem einzelnen Fall Anwendung findet.

Bitte erklären Sie mir, wie Sie zu der von Ihnen geäußerten und von mir als zynisch wahrgenommenen Sicht der Dinge gelangen.

In diesem Zusammenhang bin ich auch daran interessiert zu erfahren, wie Sie die ´Bestrafung durch die Hintertür´ über den Entzug der Fahrerlaubnis sehen.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten.

Mit freundlichem Gruß,

Matthias Pfahl

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Pfahl,

danke für Ihre Fragen vom 01. März 2013.

Meine Aussage bezieht sich auf diejenigen, die eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb von Medizinalhanf haben. Dies sind Patienten, denen mit anderen zur Verfügung stehenden Therapiealternativen nicht geholfen werden kann.

Ob weitere cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel "für jeden Patienten, dem Cannabis helfen kann", zur Verfügung stehen werden, hängt von entsprechenden Zulassungsanträgen der Pharmaunternehmen ab.

Ob ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestellt wird oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Die Festlegung der Grenzwerte, bis zu denen Ermittlungsverfahren eingestellt werden können, obliegt der Zuständigkeit der Länder. Dies ist eine bewusste Entscheidung des föderalen Systems. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben die Bundesländer alle - mit Ausnahme von Berlin (15 g), Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen (beide 10 g) - eine einheitliche Grenze von 6 g festgelegt. Als Drogenbeauftragte der Bundesregierung würde ich es sehr begrüßen, wenn die Länder sich auf eine bundeseinheitliche Einstellungspraxis einigen würden.

Zu Ihrer Frage nach der strafrechtlichen Handhabung von Cannabiskonsum im Straßenverkehr möchte ich Sie auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT-Drucksache 17/9868) verweisen. Bei Interesse können Sie die Antwort hier nachlesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/098/1709868.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans