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Mechthild Dyckmans
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Frage von Marc J. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Marc J. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

Da diese Anfrage von mir per direkt an Sie verschickter Email nicht beantwortet wurde, versuche ich es nun auf diesem Weg.

Mit Interesse las ich das von Ihnen gegebene Interview in der MZ welches kürzlich publiziert wurde.

Erstaunt bin ich ob folgenden Auszugs:

"Unabhängig davon halten wir an unserer Auffassung fest, dass E-Zigaretten mit Nikotin unter das Arzneimittelgesetz fallen. Sie sind also ohne Zulassung durch das zuständige Bundesamt verboten."
und
"E-Zigaretten fallen daher nach unserer Auffassung auch unter das Bundesnichtraucherschutz-Gesetz."

Die aktuelle Rechtslage, darin sind sich meiner Kenntnis nach die deutschen Gerichte einig, erlaubt eine Interpretation der Gesetzeslage, welche eine Einstufung nach Arzneimittelrecht zulässt, nicht. Ferner liegen selbst von kritischen Landesregierungen in Auftrag gegebene Gutachten vor, die insbesondere eine Betrachtung der e-Zigarette unter Gesichtspunkten der Nichtrauchergesetze als rechtlich unzulässig werten. Auch die vorgeschlagene Richtlinie der EU geht klar in eine andere Richtung.

Speziell mit den Formulierungen "Sie sind also ohne Zulassung durch das zuständige Bundesamt verboten" sowie "E-Zigaretten fallen daher nach unserer Auffassung auch unter das Bundesnichtraucherschutz-Gesetz", suggerieren Sie eine fixierte, geltende Rechtslage gegen die e-Zigarette, welche in dieser Form meiner laienhaften Meinung nach unzulässig, in jedem Fall aber unseriös und der tatsächlichen Sachlage nicht gerecht ist.

Meine Frage, Unabhängig von Ihrer persönlichen Auffassung oder der Auffassungen, die Sie in Ihrem Amt vertreten:

Wie sieht nach heutigem Stand die rechtliche Lage um die e-Zigarette in Bezug auf das Arzneimittelgesetz oder das Nichtraucherschutzgesetz in Deutschland aus?

Über eine Antwort und gegebenenfalls eine Richtigstellung/Relativierung würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichem Gruß,

Marc Jacobs

Portrait von Mechthild Dyckmans
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Jacobs,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Januar 2013 und Ihr Interesse an der E-Zigarette.

Ihre erste Anfrage hat mich am 07. Januar 2013 erreicht, konnte daher am 10. Januar 2013 noch nicht beantwortet sein.

Die Bundesregierung nimmt eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch die unterschiedlichen auf dem Markt befindlichen E-Zigaretten sehr ernst.

E-Zigarette und Arzneimittelgesetz:

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat in mehreren Einzelfällen E-Zigaretten als Arzneimittel eingestuft. Damit dürfen diese Produkte der E-Zigarette nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden.

Die Frage, ob eine E-Zigarette, die nicht explizit zur Raucherentwöhnung bestimmt ist und die als - vermeintlich - gefahrlosere Variante zur herkömmlichen Zigarette beworben wird, als Arzneimittel ggf. in Verbindung mit einem Medizinprodukt einzustufen ist, ist derzeit Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist, hält die Bundesregierung an ihrer Einstufung fest.

E-Zigarette und Nichtraucherschutzgesetz:

Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz Regelungen für einen effektiven Nichtraucherschutz getroffen. Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 2008 sind in allen Ländern Nichtraucherschutzgesetze mit unterschiedlichen Regelungen in Kraft.

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass elektronische Zigaretten grundsätzlich unter das Bundesnichtraucherschutzgesetz fallen, da dieses Gesetz ein allgemeines Rauchverbot regelt, ohne dass das Rauchen hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z. B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten differenziert wird.

Die Intention der Nichtraucherschutzgesetze besteht darin, die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Inwieweit die Vorschriften für den Nichtraucherschutz auf Landesebene Anwendung finden, hängt von der Ausgestaltung der Nichtraucherschutzvorschriften ab; diese sind in den 16 Bundesländern unterschiedlich.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans