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Mechthild Dyckmans
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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Wolfgang S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

in einer Antwort vom 13.12. haben Sie die "Haschisch-Entscheidung" des BVerfG von 1994 zitiert:
"Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten einerseits und Nikotin und Alkohol andererseits sind gewichtige Gründe vorhanden. Nikotin ist kein Betäubungsmittel und bei Alkohol dominiert eine Verwendung, die nicht zu Rauschzuständen führt. Demgegenüber steht beim Cannabiskonsum typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund."

Als juristischer Laie frage ich mich:
Wenn gesagt wird "Nikotin ist kein Betäubungsmittel", ist dann das Wort "Betäubungsmittel" im Sinne des BtmG gemeint, oder allgemein im Sinne von "betäubendes Mittel"?
Im ersten Fall wäre der Satz irrelevant, weil es ja gerade um die Frage geht, ob Nikotin dem BtmG unterstellt werden sollte.
Im zweiten Fall wäre der Satz ebenfalls irrelevant, da dem BtmG auch andere Stoffe unterstellt sind, die nicht betäubend wirken, sondern zum Teil sogar leistungssteigernd, z.B. Amphetamin.
Was soll der Satz "Nikotin ist kein Betäubungsmittel" also eigentlich ausdrücken?

Und wäre es nicht sinnvoller, das Betäubungsmittelgesetz umzubenennen in "Suchtstoffgesetz" oder "Gesetz gegen unerwünschte Substanzen", denn für die Entscheidung, ob ein Stoff ins BtmG aufgenommen wird, scheint es keine Rolle zu spielen, ob der Stoff betäubend wirkt oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schwarz,

danke für Ihre Frage.

Gemeint ist in dem Zitat des Bundesverfassungsgerichts, dass Nikotin kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist.

Die Namensgebung des BtMG ist vom Gesetzgeber gezielt erfolgt.
Dies wird durch die Erklärung in § 1 Abs. 2 BtMG deutlich. Darin wird definiert, in welchen Fällen ein Stoff in das BtMG aufgenommen wird. Nämlich:
"...wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist..."

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans