Frage an Mechthild Dyckmans von Viktor Z. bezüglich Gesundheit
Frau Dyckmans,
in meiner Frage vom 5.10.2012 habe ich mich vermutlich nicht klar genug ausgedrückt,
mich interressiert vorallem warum der AlkoholMISSBRAUCH nicht unter Strafe steht.
Wie kann es sein das man sich und seinen Körper mit Alkohol völlig legal zerstören darf, selbst dann wenn dies gesellschaftsschädliche Auswirkungen aufweist, wenn Strafe sich doch für jede andere Art von Substanzmissbrauch eignet, auch wenn diese Substanzen laut Experten ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen als Alkohol, wie dies u.A. bei Cannabis der Fall ist?
Zusammengefasst, Alkohol ist trotz Missbrauchgefahr legal, Cannabis wegen Missbrauchgefahr verboten, auch für Menschen die Cannabis sehr erfolgreich aus medizinischen Gründen nutzen und denen die erheblichen Kosten für Marinol®, Nabilon®, etc. von den Krankenkassen nicht erstattet werden.
Ist es moralisch vertretbar, austherapierten Patienten wirksame Medizin zu verweigern, und sie somit zu zwingen, wenigier wirksame Medikamente mit teils erheblichen Nebenwirkungen, zu nutzen?
In der Antwort auf meine letzte Frage haben sie die "Haschisch-Entscheidung" Bundesverfassungsgerichts erwähnt. Könnten sie bitte ausführlich erklären, warum es trotzdem zu Verurteilungen kommt, obwohl es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen das BtMG handelt und die geringe Menge nicht überschritten wurde?
Warum gibt es immer noch keine einheitliche Regelung zur geringen Menge obwohl dies 1994 in der "Haschisch-Entscheidung" gefordert wurde?
Ich bitte sie, diesmal detailierte auf meine Fragen einzugehen!
Sehr geehrter Herr Zauner,
vielen Dank für die Nachfrage.
Alkoholmissbrauch wird ebensowenig bestraft wie anderes riskantes Verhalten; werden allerdings in betrunkenem Zustand Straftaten begangen, so greift das Strafrecht. Zur unterschiedlichen Behandlung von Alkohol und Cannabis habe ich in diesem Forum wiederholt ausführlich Stellung genommen. Eine Wiederholung erübrigt sich.
Sie weisen zu Recht darauf hin, dass cannabishaltige Arzneimittel Menschen helfen können. Das Bundesministerium für Gesundheit hat genau aus diesem Grund erstmals die Zulassung von Cannabis als Fertigarzneimittel als eine weitere Therapieoption ermöglicht. Als Drogenbeauftragte setze ich mich weiterhin dafür ein, dass cannabinoidhaltige Medikamente in Zukunft für eine größere Zahl von Patienten zur Verfügung stehen.
Sie fragen nach der Geringe-Menge-Regelung des § 31a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und warum es keine einheitliche Regelung dazu gibt. Die Grenze, bis zu der Ermittlungsverfahren eingestellt werden können, obliegt der Zuständigkeit der Länder. Dies ist eine bewußte Entscheidung des föderalen Systems. Eine einheitlichere Handhabung würde ich sehr begrüßen.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans