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Mechthild Dyckmans
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Frage von Torsten H. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Torsten H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

ich bezweifle sehr stark, dass Sie persönlich die Anfragen von abgeordnetenwatch lesen. Vielleicht wird ja diese an Sie weitergeleitet.

Finden Sie es in Ordnung, dass zwei unterschiedliche Fragen zum Thema "Cannabisverbot" mit fast der exakt gleichen Antwort "beantwortet werden?
http://www.abgeordnetenwatch.de/mechthild_dyckmans-575-37544--f358303.html#q358303
und
http://www.abgeordnetenwatch.de/mechthild_dyckmans-575-37544--f359492.html#q359492

Dass die eigentlichen Fragen gar nicht beantwortet werden, hat sich ja leider schon bei Politikern eingebürgert...
Es fällt zudem auf, dass bei den Antworten immer die selben Textbausteine verwendet werden, so dass sich das Ganze immer nach einer "Platte mit Sprung" anhört.

Klar, dass Sie die Fragen zum Thema "Cannabis" mittlerweile Nerven, aber es ist nunmal Ihr Job, den Menschen (von "Bürgern" möchte ich hier gar nicht reden!) zu erklären, warum Cannabis verboten ist, obwohl dies nachweislich schädlicher für die Gesellschaft - auch global - ist als die regulierte Freigabe unter kontrollierten Bedingungen. Ich empfehle Ihnen hierzu den Film "Breaking the Taboo": http://www.breakingthetaboo.info

Und weil wir alle ein Recht darauf haben frage ich sie nochmals:

Was sind am Umgang mit Cannabis die Wesensmerkmale einer Straftat im Sinne der Rechtsauffassung eines freiheitlichen Rechtsstaates?

Was rechtfertigt es, den Besitz einer Pflanze, strafrechtlich genauso zu bewerten wie Mord, Totschlag, Raub, Betrug und Körperverletzung?

Heute wurde ein Polizist, der einen Asylbewerber in seiner Zelle verbrennen hat lassen, zu 10.000 Euro Geldstrafe verurteilt. Hätte er 1kg Haschisch besessen, dann wäre seine Geldstrafe genauso hochgewesen bzw. er wäre vermutlich ins Gefängnis gekommen oder "zumindest auf Bewährung" gesetzt.

Was sind am Umgang mit Cannabis die Wesensmerkmale einer Straftat?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Hergesell,

da häufig sehr ähnliche Fragen gestellt werden, ähneln sich auch meine Antworten im abgeordnetenwatch gelegentlich.
Zum Beispiel wird immer wieder die Frage nach der wesentlichen Unterscheidung zwischen Alkohol und Cannabis aufgeworfen. Diese beantworte ich gerne anhand der sogenannten "Haschisch-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom 09. März 1994, da die Unterscheidung damit am Besten erklärbar ist.
Auch Fragen nach der Entkriminalisierung werden häufig aufgeworfen.

Seien Sie versichert, dass ich mich stets selbst mit den einzelnen Fragen befasse.

Sie fragen nach den charakteristischen Merkmalen einer Straftat am Umgang mit Cannabis.

Wie sie wissen, ist in Deutschland Cannabis - im Unterschied zu Alkohol und Tabak - verboten, weil es als Betäubungsmittel unter die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fällt. Ein Verstoß gegen das BtMG zieht die Konsequenz nach sich, dass Zuwiderhandlungen bestraft werden. Die Bundesregierung hält an der Strafbarkeit von Cannabis fest. Neben den internationalen Verpflichtungen, die Deutschland mit Unterzeichnung der Suchtstoffkonventionen eingegangen ist, ist entscheidend, dass Cannabis nach Auffassung der Bundesregierung keine harmlose Droge ist.

Die Strafbemessung ist jeweils eine Einzelfallentscheidung und erfolgt im Ermessen des jeweiligen Gerichtes. Dabei werden die Lebensumstände der zu bestrafenden Person berücksichtigt. Die Strafzumessung nach § 29 BtMG kann nicht mit der Bestrafung wegen Mord, Totschlag, etc. verglichen werden. Sie wird auch nicht genauso bewertet.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans