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Mechthild Dyckmans
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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Wolfgang S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

In einer Antwort vom 26.10. sagen Sie:
"Der Gesetzgeber hat mit § 31a BtMG die Möglichkeit zur Entkriminalisierung von Konsumenten geschaffen. Die Verfolgung liegt allerdings im Ermessen der Staatsanwaltschaften und kann dementsprechend von Bundesland zu Bundesland variieren."
Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 die Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbots bestätigt, dabei jedoch gesagt:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090145.html , Abschnitt 169, 170:
"...wäre es allerdings bedenklich, wenn es nach Inkrafttreten des § 31a BtMG bei einer so stark unterschiedlichen Einstellungspraxis in den verschiedenen Bundesländern bliebe, wie sie ... für die Jahre 1985 bis 1987 festgestellt worden ist... Die Länder trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen...
Der Gesetzgeber darf abwarten, ob der neugeschaffene, speziell auf Konsumentenvergehen im Betäubungsmittelrecht zugeschnittene Tatbestand des § 31a BtMG zu einer im wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung in diesem Rechtsbereich führt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich sind."

Nun, nach 8 Jahren, gibt es noch immer keine einheitliche Regelung zur Verfahrenseinstellung. Offenbar sind die Länder nicht in der Lage, sich zu einigen. Die Vorgaben, was eine "geringe Menge" ist, variieren von Bundesland zu Bundesland zwischen 6 g und 30 g.
Müssten Sie da nicht z.B. eine konkrete Regelung ins BtmG aufnehmen, um dafür zu sorgen, dass die Vorgabe des BVerfG endlich erfüllt wird?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schwarz,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Ihre aktuelle Frage bezieht sich auf die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften nach § 31 a BtMG. Wie Sie aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts richtig zitieren, fällt die Regelung einer einheitlichen Einstellungspraxis in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesländer haben alle - mit Ausnahme von Berlin (15 g), Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen (beide 10 g) - eine einheitliche Grenze von 6 g festgelegt.

Als Drogenbeauftragte der Bundesregierung würde ich es sehr begrüßen, wenn die Länder sich auf eine bundeseinheitliche Einstellungspraxis einigen würden.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans