Frage an Mechthild Dyckmans von Torsten H. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
Durch die Ausnahmebestimmungen in Anlage 1 BtmG unterliegen dieser legal angebaute Hanf und die daraus gefertigten Produkte nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sofern sie (Zitat) "gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen",
Nutzhanfprodukte, die zu Konsumzwecken hergestellt werden, befinden sich meiner Meinung nach in einer rechtlichen Grauzone, da sie trotz allen Bemühungen immer noch gerinste Mengen THC enthalten. Solche Produkte werden aber in Deutschland anscheinend legal vertrieben:
Hanf-Speiseöl, Hanf-Tee, Hanf-Bier, Hanf-Lollies, Hanf-Eistee, Hanf-Schokolade, Trinkhanf, ...
Der Verkauf ("gewerblicher Zweck) scheint legal zu sein. Beim Kauf, bzw Besitz sieht es aber anscheinend anders aus, da mir zumindest ein Fall aus Bayern bekannt ist, bei dem schonmal jemand wegen Hanf-Speiseöls vor Gericht gestellt wurde. Das Verfahren wurde zwar eingestellt, der "Angeklagte" aber nicht freigesprochen, so dass er auf den Verfahrenskosten sitzen blieb.
( siehe: www.youtube.com )
Der Richter hat anscheinend völlig "rechtskonform" entschieden, da ja nach Sachlage gerinste Mengen THC in dem Speiseöl waren, so dass ein Freispruch nicht möglich war.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich mich beim Besitz von 1l Hanf-Speise-Öl oder einer Flasche Hanfbier, die ich im Supermarkt um die Ecke gekauft habe, strafbar mache?
Für absolute Rechtsicherheit bräuchte es meines Erachtens einer Ausnahmegenehmigung nach §3 BtmG.
Sind Sie, Frau Dyckmans, der Meinung, dass bei Besitz von Konsumprodukten aus Nutzhanf in der BRD rechtssicherheit herrscht oder sollte hier nicht doch besser noch nachgearbeitet werden und weitere Ausnahmen in §4 BtmG angeführt werden?
Es kann ja nicht sein, dass legal verkaufbares Speiseöl zu einem Gerichtsverfahren führen kann, bei dem man nichtmal freigesprochen wird, oder?
Sehr geehrter Herr Hergesell,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich zu dem in Ihrem Schreiben genannten Gerichtsverfahren nicht äußere, da mir die genauen Umstände des Falls nicht bekannt sind. Zudem liegen die Untersuchung bzw. das Erheben (oder Fallenlassen) einer Anklage ausschließlich im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Grundsätzlich gelten Substanzen, die unter die Ausnahmeregelungen der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen, nicht als illegal. Der Umgang mit ihnen ist nicht strafbar, solange die dort beschriebenen Regelungen eingehalten werden.
In Bezug auf Hanfprodukte bedeutet dies, dass sowohl der Rohstoff, aus dem die Produkte hergestellt werden, als auch die Produkte selbst einen THC-Gehalt von 0,2% nicht überschreiten dürfen. In diesem Fall fallen das von Ihnen genannte Hanf-Speiseöl oder Hanfbier nicht unter die Beschränkungen des BtMG. Der Umgang mit solchen Produkten ist legal und bleibt damit straffrei.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans