Frage an Mechthild Dyckmans von Hendrik K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Fr. Dyckmanns,
in Ihrer Antwort vom 7. April 2011 ( http://www.abgeordnetenwatch.de/mechthild_dyckmans-575-37544--f290456.html#q290456 ) schreiben Sie: "Tabak und Alkohol sind keine Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes".
Nachdem ich mich gefragt habe, wieso das so ist und wer das so festgelegt hat, bin ich im besagten Betäubungsmittelgesetz fündig geworden:
»In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe ... von der Anwendung dieses Gesetzes ... ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.«
Ist dieser Satz nun so zu verstehen, daß Tabak und Alkohol zwar als Betäubungsmittel zu bezeichnen sind, aber einem als sicher und kontrolliert zu charakterisierenden Verkehr unterliegen und daher von der Anwendung dieses Gesetz ausgenommen werden können?
Daraus ergibt sich dann auch gleich meine nächste Frage: Wer legt fest und wer kontrolliert nach welchen Kriterien, ob die Sicherheit und die Kontrolle eines Betäubungsmittelverkehrs (in diesem Falle der Verkehr von Alkohol und Tabak) gewährleistet ist und sind diese Regelungen Ihrer Meinung nach ausreichend?
Ich hoffe, daß Sie mir diese Fragen in Ihrer Funktion als Drogenbeauftragte der Bundesregierung beantworten können.
Vielen Dank schon mal vorab und
mit freundlichen Grüßen,
Hendrik Köppen
Sehr geehrter Herr Köppen,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die unterschiedliche rechtliche Einstufung von Alkohol und Tabak auf der einen Seite und Drogen auf der anderen Seite wurde schon häufig kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 mit der Frage befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt:
"Der Gesetzgeber verfolgt mit dem derzeit geltenden Betäubungsmittelgesetz sowie mit dessen Vorläufern den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren. So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Betäubungsmitteln gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen z. B. auf Seiten der Rausch erzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares entgegensteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösem Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Betäubungsmittelkonsum typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann."
Alkohol und Tabak sind keine "Drogen" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern Lebens- bzw. Genussmittel, die sich grundsätzlich von den Betäubungsmitteln unterscheiden, die in den Anlagen des BtMG aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Unterstellung des Alkohols und des Tabaks unter das BtMG verzichtet. Ebenso betrachten auch die Internationalen Suchtstoffkonventionen Alkohol und Tabak nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten hat Alkohol oder Tabak zur "Droge" erklärt.
Der von Ihnen zitierte Satz bezieht sich auf Betäubungsmittel nach dem BtMG - also die in den Anlagen des BtMG aufgeführten Stoffe -, die von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen werden können. Damit bezieht er sich nicht auf Alkohol und Tabak.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans