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Mechthild Dyckmans
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Frage von Martin K. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Martin K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mechthild Dyckmans,

aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geht hervor, dass der Besitz von Cannabis verboten, der Konsum jedoch straffrei ist.
Mich wuerde es interessieren wie es praktisch ueberhaupt moeglich ist zu Konsumieren, ohne das ein Besitz vorausgegangen ist, da selbst das in der Hand halten einer Cannabiszigarette als Sachherrschafft anerkannt werden kann.

Beste Gruesse

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Keil,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aufgrund der Möglichkeit der Drogenweitergabe und der damit verbundenen Gefährdung der Bevölkerung ist - unter anderem - der Besitz von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Da aber andererseits die Selbstschädigung in Deutschland nicht strafbar ist, können Betäubungsmittel straffrei konsumiert werden. § 29 Absatz 5 und § 31a BtMG regeln das Absehen der Strafverfolgung von z.B. geringen Mengen für den Eigengebrauch. Das ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, denn auch das Anlegen eines Betäubungsmittelvorrats in geringer Menge für den Eigengebrauch beinhaltet die Gefahr einer Weitergabe an Dritte. Die Ahndung der Straftat wird daher in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt.

Es gibt allerdings auch Sonderfälle, die einen Konsum ohne vorherigen Besitz möglich machen. Wenn der Täter z.B. die Betäubungsmittel von einem Dritten für den sofortigen Konsum erhält und den Konsum auch sofort vollführt, ist für den Täter kein Besitzverhältnis entstanden (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von 1981 - 1987).

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans