Frage an Mechthild Dyckmans von Markus S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dyckmanns,
Bernauer Amtsrichter Andreas Müller sagte, dass "die Cannabiskriminalisierung [...] verfassungswidrig [ist], weil es gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Bundesländer haben keine einheitliche Regelung." Artikel "Die Justiz arbeitet für den Papierkorb" ( http://www.tagesspiegel.de/berlin/die-justiz-arbeitet-fuer-den-papierkorb/452014.html )
Kann es wirklich sein, dass jemand in Brandenburg für einen Besitz von drei Gramm Haschisch vor Gericht landet, in Berlin dagegen nicht?
Sehr geehrter Herr Samsaler,
das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 1994 - auf das ich hier schon mehrfach hingewiesen habe - festgestellt, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten nicht gegen das Grundgesetz verstößt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Sie weisen zudem auf die Geringe-Menge-Regelung nach §31a Betäubungsmittelgesetz hin. Der Gesetzgeber gibt damit den Staatsanwaltschaften die Befugnis, Ermittlungsverfahren ohne Mitwirkung des Gerichts einzustellen. Die Grenzen, bis zu denen eingestellt werden kann, legen die Länder fest. In den vergangenen Jahren hatte zwischen den Ländern - mit Ausnahme von Berlin - ein Angleichungsprozess stattgefunden. Allerdings haben inzwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ihre Grenzen wieder nach oben gesetzt. Während in Berlin das Ermittlungsverfahren wegen bis zu 10 g Cannabis zum Eigengebrauch einzustellen ist, kann in Brandenburg das Verfahren bei bis zu 6 g zum Eigenbedarf eingestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans