Frage an Mechthild Dyckmans von Wolfgang S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
ich möchte auf meine Frage vom 30.09.2011 zurückkommen, die Sie bisher leider nicht beantwortet haben. Der Einfachheit halber hier nochmal die Frage:
In der Anlage I zum BtmG sind als Betäubungsmittel u.a. aufgeführt:
"die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen;".
Was ist hier gemeint mit "als Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden"?
Insbesondere: was bedeutet das Wort Betäubungsmittel (das ja gerade erst definiert werden soll) in diesem Zusammenhang?
Meiner Meinung nach ergibt die Formulierung rein sprachlich-logisch keinen Sinn. Ist eine solch unklare Bestimmung eigentlich rechtsgültig?
Noch eine Frage:
Was würden Sie davon halten, Alkohol ins BtmG aufzunehmen, "wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist"? Die Anlage I des BtmG enthält bereits diese Formulierung; also ist ein solches bedingtes Verbot offenbar juristisch möglich. Damit würde der Besitz von Alkohol zu Genusszwecken erlaubt bleiben und die Freiheit der Bürger nicht mehr als nötig eingeschränkt. Oder meinen Sie, dass es ein Recht auf Alkoholrausch geben soll?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Schwarz,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ihre Frage vom 30.09.11 habe ich inzwischen beantwortet, ich gehe daher an dieser Stelle nicht weiter darauf ein.
Ihrer Frage nach der missbräuchlichen Verwendung von Betäubungsmittel will ich Ihnen gern noch einmal etwas anders erläutern. Betäubungsmittel sind überwiegend auch als Arzneimittel, die einem bestimmten Zweck dienen sollen, einsetzbar. Wie die Bezeichnung Betäubungsmittel bereits nahelegt, können sie zur Schmerzbekämpfung eingesetzt werden. Da viele dieser Mittel aber als unerwünschte Nebenwirkung einen Rausch erzeugen und im ungünstigen Fall auch abhängig machen können, wird ihre Verwendung besonders streng kontrolliert. Dadurch soll verhindert werden, dass sie - wenn sie dafür zugelassen sind - nicht zur Schmerzbekämpfung, sondern zur Rauscherzeugung eingenommen werden. Wenn Betäubungsmittel nicht z.B. durch einen Arzt zur Schmerzbekämpfung verordnet oder verabreicht, sondern nur zu dem Zweck eingenommen werden, um einen Rausch zu erzeugen, liegt ein Missbrauch vor.
Alkohol ins Betäubungsmittelgesetz aufzunehmen, wurde bereits per Petition beim Deutschen Bundestag beantragt. Dieser hat am 17. März 2011 beschlossen, dieser Petition nicht zu entsprechen. Die Begründung finden Sie bei Interesse auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags: https://epetitionen.bundestag.de/files/0909.pdf .
Ich schließe mich dieser Begründung an.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans