Frage an Mechthild Dyckmans von Karin B. bezüglich Soziale Sicherung
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Sehr geehrte Frau Dyckmans,
in ihrer Antwort zu Frage von A.Alberger schreiben sie:
...handelt jeder ordnungswidrig, der unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt, wobei die Wirkung als nachgewiesen gilt, wenn eine solche Substanz im Blut nachgewiesen wird, und nicht erst dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung durch einen Substanzkonsum vom Verkehrsteilnehmer ausgeht. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Substanzkonsum insgesamt zurückgeht,.....
verstehe ich das richtig, dass also die Bestrafung von Verkehrsteilnehmern die "nicht berauscht "Auto fahren sondern nur z.B Abbauprodukte von Cannabis im Blut haben, als Ersatzstrafrecht für Gelegenheitskonsumenten eingesetzt wird?
Der Konsum an sich ist ja nicht strafbar oder?
Wissen sie was der Entzug des Führerscheins für soziale Folgen haben kann?
Mit freundlichen Grüssen
K. Berger
Sehr geehrte Frau Berger,
vielen Dank für Ihre Frage.
Es trifft zu, dass der Konsum von Cannabis nicht strafbar ist. Aber der Gesetzgeber will auch die höchstmögliche Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Daher ist das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss strafbar.
Es trifft zu, dass nach §24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch der mit Bußgeld bedroht wird, der ohne Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unter Wirkung eines der in der Anlage zu §24a StVG genannten Rauschmittel, also auch Cannabis, ein Kraftfahrzeug führt. Um den Einzelnen zu schützen, hat der Gesetzgeber aber auch strenge Anforderungen für die Beweisführung an die Verfolgungsbehörden gestellt: Es gilt als Nachweis für die Wirkung, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird. Da sich Cannabis im Blut nur wenige Stunden nachweisen lässt, ist nur ein Nachweis von THC im Blut ein starkes Indiz dafür, dass der Konsum des Rauschmittels in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeuges steht. Wenn eine Verfolgungsbehörde keinen Bluttest durchführt, wird eine Verurteilung unwahrscheinlicher. Außer dem Bluttest werden immer noch andere Beweise, zum Beispiel ein Geständnis, Zeugenaussagen oder ein Sachverständigengutachten beigebracht werden. Im Übrigen gilt auch beim Alkohol, dass jemand mit über 0,5 Promille Alkohol im Blut - unabhängig von seinem Fahrverhalten - zur Rechenschaft gezogen wird.
Anders als bei Alkoholsündern gibt es bei Drogen keine Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit. Drogenkonsumenten am Steuer werden daher meistens nicht wegen einer Straftat, sondern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Ihren Führerschein dürfen sie vorerst behalten. Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen hat sich der 49. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2011 in Goslar dafür ausgesprochen, dass den Konsumenten von Drogen nach einer Drogenfahrt unverzüglich die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auf europäischer Ebene läuft ein großes Projekt ("DRUID", http://www.druid-project.eu ), welches unter anderem Grenzwerte für THC im Blut festzulegen versucht.
Drogen und Straßenverkehr passen nicht zusammen. Es ist im Interesse aller Verkehrsteilnehmer, wenn die Zahl der Drogenfahrten zurückgeht. Dies kann aber nicht nur durch die Androhung von Strafen, sondern zusätzlich auch durch verstärkte Aufklärungsmaßnahmen, vor allem in den Fahrschulen, und Beratungs- und Therapieangebote erreicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans