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Mechthild Dyckmans
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Frage von Bernd S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Bernd S. bezüglich Gesundheit

Hallo Frau Dyckmans,

Wieso stellen Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse als einzige Zubereitung zur Anwendung am Menschen eine Ausnahme dar, was die vollständige Deklaration der Inhaltstoffe betrifft?

Jedes Lebensmittel muss eine Liste der Zutaten sowie eine Aufstellung der Nährstoffgehalte aufweisen, jedem Arzneimittel muss eine umfangreiche Packungsbeilage mit Nennung der Wirk- und Hilfsstoffe beigelegt sein, jedes Kosmetikprodukt muss seine Inhaltstoffe ebenfalls deklarieren.

Bei Zigaretten ist nur die wenig aussagekräftige Nennung des Nikotin- und Teergehaltes vorgeschrieben. Die Nennung der bis zu 5´000 zugelassen Zusatzstoffe, der mehr als 2´000 im Tabakrauch vorkommenden Stoffe mit Giftwirkung (abgesehen von den sonstigen ~10´000 Substanzen) müssen nicht genannt werden.

Wie begründet sich dieses einseitige Ausnahmeregelung gerade für diese gesundheitlich problematischen "Genussmittel" (oder besser: stark suchterzeugende Drogen)?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schneider,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Tabakerzeugnisse, die in Deutschland auf dem Markt sind, müssen die tabakrechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören insbesondere das Vorläufige Tabakgesetz sowie die Tabakprodukt-Verordnung und die Tabakverordnung.

Nach den Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes unterliegen grundsätzlich alle bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht zugelassenen Stoffe einem Verwendungsverbot. Ausgenommen hiervon sind Rohtabak, Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, natürliche und naturidentische Geruchs- und Geschmacksstoffe sowie so genannte Verarbeitungshilfsstoffe. Die entsprechenden Zulassungen und Höchstmengenfestsetzungen sowie verbotene Geruchs- und Geschmacksstoffe sind in der Tabakverordnung geregelt. Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen sind die in Anlage 1 der Tabakverordnung aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten (§ 1 Absatz 1 und 2 Tabakverordnung).

In der Tabakprodukt-Verordnung werden die Regelungen der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (so genannte Tabakprodukt-Richtlinie) in nationales Recht übernommen. Die Tabakprodukt-Verordnung legt unter anderem Grenzwerte für Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid in Zigaretten fest, regelt die Verfahren zur Bestimmung dieser Werte und nennt die Kriterien für die Zulassung bestimmter Messlaboratorien. Ebenso werden die Aufmachung und die Anbringung von Warnhinweisen vorgeschrieben.

Ferner verpflichtet die Tabakprodukt-Verordnung (§ 5) Hersteller und Einführer, bestimmte Informationen in Form von Listen über die verwendeten Zusatzstoffe vorzulegen. Vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde der Inhalt dieser Listen im Internet unter http://www.bmelv.de/tabakzusatzstoffe eingestellt. Mit der Veröffentlichung der Listen mit den in Tabakprodukten verwendeten Zusatzstoffen wurde Transparenz in diesem Bereich geschaffen und ein neuer Weg der Verbraucherinformation beschritten. Die einzelnen Zusatzstoffe werden, nach Tabakprodukt-Marken sortiert, gemäß ihrer mengenmäßigen Verwendung in absteigender Reihenfolge aufgelistet. Darüber hinaus werden die Gehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid je Marke angegeben.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten damit die Möglichkeit, sich zu informieren, ob und wenn ja, welche Zusatzstoffe bei ihrer Marke verwendet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans