Frage an Mechthild Dyckmans von Hans M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
ich wende mich an Sie, da ich eine Frage bezüglich der Kontrolle von Alkohol und Nikotin habe.
Von den, wohlgemerkt halbillegalen online-Pokerportalen ist mir bekannt, dass man sich als suchtgefährdeter beziehungsweise pathologischer Spieler entweder komplett für das Spiel oder aber für Einsätze ab einer bestimmten Höhe selbst sperren kann. Die Frage, die sich mir hier stellt ist, wie es sein kann, dass in einer Grauzone agierende Unternehmen eine bessere Suchtkontrolle bieten als der deutsche Staat bezüglich Alkhohol und Nikotin.
Ein vergleichbares System dazu einzuführen ist ja keineswegs ein Ding der Unmöglichkeit. Mit einer für jeden Bürger ab 16 Jahren ausgestellten elektronisch lesbaren Karte ließe sich dies leicht bewerkstelligen, ähnlich wie heute schon bei der Altersüberprüfung per Bankkarte am Zigarettenautomat. Mit dieser ließ sich einerseits der Jugendschutz konsequent durchsetzen, weiterhin der Erwerb von Alkohol und Zigaretten durch Selbstausschluss oder beispielsweise durch einen Arzt problemlos regulieren.
Können sie mir erklären warum ein derartiges System bisher nicht eingeführt wurde und warum es keine Bestrebungen gibt etwas derartiges einzuführen?
Auf der einen Seite verwehrt es mir der deutsche Staat mein Recht auf Selbsschädigung wahrzunehmen, indem alle Stoffe bis auf Alkohol und Nikotin ins BtMG aufgenommen werden, was mit der Pflicht, den Bürger zu schützen begründet wird. Auf der anderen Seite überträgt er bei den legalen Suchtmitteln die Verantwortung komplett auf den Bürger, selbst wenn dieser durch eine Abhängigkeit gar nicht mehr in der Lage ist selbstbestimmt und verantwortungsbewusst zu handeln.
Was glauben sie, wodurch mehr Leben gerettet worden wären: durch eine derartige Maßnahme oder das Verbot von Salvia Divinorum 2008? Da Sie so gut wissen wie ich, dass an Salvia Divinorum noch niemand gestorben ist, frage ich mich ob hier nicht falsche Prioritäten gesetzt wurden?
Mit freundlichen Grüßen
Hans Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Fragen.
Auch ich halte wie Sie die konsequente Einhaltung des Jugendschutzes zur Prävention von Alkohol- und Nikotinabhängigkeit für sehr wichtig und setze mich dafür ein, dass die bestehenden Regelungen auch in der Praxis umgesetzt werden. Der Verkauf von Tabak und Spirituosen an Personen unter 18 Jahre ist verboten. Den Vergleich zwischen illegalen, legalen psychoaktiven Substanzen und Glücksspiel halte ich für problematisch. Suchterkrankungen entstehen in jedem dieser Bereiche anders, haben unterschiedliche Verläufe und müssen daher auch unterschiedlich behandelt werden. Ein Patentrezept für alles gibt es nicht.
Von der von Ihnen geforderten Freigabe von Salvia Divinorum halte ich nichts. Diese Pflanze ist dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, weil das Rauchen von Salvia Divinorum bei unkontrolliertem Gebrauch in hoher Dosierung schwere psychotische Störungen hervorrufen kann. Sie wurde daher dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, um ihre Verbreitung und ihren Gebrauch zu verhindern und so die Gesundheit potenzieller Konsumierender zu schützen.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung beim Tabak- und Alkoholkonsum sehr genau. In meiner Tabak- und Alkoholpolitik setze ich einen Schwerpunkt im Bereich Prävention im Jugendbereich und unterstütze in diesem Zusammenhang viele Maßnahmen der Prävention und Aufklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans