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Mechthild Dyckmans
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Frage von L. O. •

Frage an Mechthild Dyckmans von L. O. bezüglich Recht

Sehr geehrte Fr. Dyckmanns,

in Ihrer Antwort auf meine Frage vom 01.02.2011 schreiben Sie, dass in Großbritanien anders als im deutschen "Betäubungsmittelgesetz - die illegalen Drogen in unterschiedliche Klassen A, B und C einordnet" werden.

Wie unterscheidet sich die Unterteilung in Kategorie A bis C von der Unterteilung die in den Anlagen 1 bis 3 des deutschen BtMG stattfindet?

Des weiteren ist die Aussage von Prof. Nutt, "Alkohol und Tabak seien schädlicher als LSD, Ecstasy und Cannabis" klar auf die, mit diesen Substanzen verbundenen sozialen Problemmustern und deren Häufigkeit sowie der Häufigkeit von Todesfällen die aus dem Konsum besagter Substanzen resultieren, bezogen.
Wie kommen Sie also zu der Verallgemeinerung in Ihrern Antwort vom 24.03.2011?

Sie schreiben außerdem: "Zum einen ergeben sich die Risiken weniger aus den verschiedenen Substanzen, sondern eher durch schädliche Konsummuster. Zum anderen kommt es darauf an, die durch den Gebrauch aller - und nicht nur einzelner psychoaktiver - Substanzen entstehenden Risiken insgesamt zu verringern."

Diese Meinung teile ich und frage mich, bzw. Sie, deshalb umso mehr:

Wird es zu einem Tabak- und Alkoholverbot kommen oder begründen Sie ein Ausbleiben dessen mit der kulturellen Verwurzelung dieser Substanzen in Deutschland und blenden damit die kulturellen Wurzeln des Hanfes in Deutschland aus?

Müssten nicht die so erfolgreichen repressiven Maßnahmen auf die Volksdrogen ausgedehnt werden, die ja den größten Teil der Drogentoten in Deutschland erzeugen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr O.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der britische Misuse of Drugs Act unterscheidet sich vom deutschen Betäubungsmittelgesetz vor allem dadurch, dass er Drogen in den Anhängen A, B und C in Gefahrenklassen unterteilt, deren Besitz je nach Gefahrenklasse unterschiedlich harte Strafen nach sich zieht. Im deutschen Betäubungsmittelrecht gibt es diesen Automatismus nicht, das heißt, die Art oder die Klassifizierung des Betäubungsmittels hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den gesetzlichen Strafrahmen. Die Entscheidung, ob die Art und die unterschiedlichen Gefahren der bei einer Straftat verwendeten Betäubungsmittel bei einem Urteil berücksichtigt werden, trifft der Richter.

Tabak und Alkohol sind keine Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, es wird daher und aufgrund der Tatsache, dass der Konsum von Tabak und Alkohol in unserer Gesellschaft seit langem akzeptiert und ihr Gebrauch verbreitet sind, zu keinem Tabak- oder Alkoholverbot kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans