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Mechthild Dyckmans
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Frage von Jürgen W. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Jürgen W. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

wenn ich es richtig sehe, wurde im Herbst 2010 die Bundesregierung vom Verfassungsgericht unmissverständlich aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit des häußlichen Arbeitszimmers zu korrigieren. Seit der Korrektur sind mindestens 4 Monate vergangen, und die Leute warten immer noch auf ihr Geld.
Dazu 2 Fragen:

1. Wie ist der Stand der Dinge und

2. Was tun Sie als Abgeordnete dafür, dass die ungerecht erhobenen Belastungen der Jahre 2007 bis 2009 an die Bürger zurückfließen?

Mit der Bitte um Antwort verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Wagener,

vielen Dank für Ihre Frage vom 17.02.2011 und Ihrem Interesse am aktuellen Gesetzesstand.

Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommenssteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl. I S. 1768, BStBl. I S. 1394) gilt Folgendes:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder- organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 2. Halbsatz Einkomenssteuergesetz dürfen Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 1. Halbsatz Einkommenssteuergesetz. Des Weiteren hatten Sie eine Frage zum Geltungszeitraum gestellt: Nach § 52 Absatz 12 Satz 9 Einkommenssteuergesetz ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Einkommenssteuergesetz rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Sollte bei Ihnen der Wunsch vorhanden sein, sich noch weitergehend über den aktuellen Gesetzesstand informieren zu wollen, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen weitere Informationen.

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/033__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans, MdB