Frage an Mechthild Dyckmans von Tino W. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
wie kann es sein, dass in Deutschland zwei Patienten die mit demselben Medikament behandelt werden einer so völlig anderen Behandlung ausgesetzt sind? Konkret meine ich Folgendes: Wer in Deutschland aufgrund einer Schmerzerkrankung mit Buprenorphin (Handelsname: Temgesic, Subutex) behandelt wird geht einmal im Monat zum Arzt um sein Rezept zu holen. Wer dagegen aufgrund einer Suchterkrankung mit Buprenorphin behandelt wird, für den sieht die Behandlung häufig so aus:
Der Patient hat täglich zu erscheinen, zum Beispiel morgens zwischen 7:00 und 9:30 Uhr, auch Samstags und Sonntags. Viele Patienten müssen hierfür täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus dem Umland anreisen. Wer auch nur 5 Minuten zu spät erscheint, dem wird das Medikament für diesen Tag vorenthalten. Er wird also vorsätzlich den Schmerzen eines beginnenden Entzugs ausgesetzt. Der Grund hierfür ist, dass man bei Patienten mit dieser Erkrankung grundsätzlich davon ausgeht dass sie einer Umerziehung und dem Erlernen eines strukturierten Alltags bedürfen, ob das nun erwünscht und angebracht ist oder nicht. Weiterhin scheint man bei allen Patienten mit dieser Erkrankung davon auszugehen, dass sie unehrlich veranlagt sind. Aus diesem Grund verlässt man sich nicht auf die Angaben der Patienten zu ihrem Beikonsum, sondern verlangt regelmässige Urinproben die meisstens auch noch vor den Augen des Arztes abgegeben werden müssen. Nur bei 100%iger Beikonsumfreiheit, wenn also keine weiteren Suchterkrankungen vorliegen, ist eine Verschreibung für mehrere Tage möglich.
Ich denke es ist leicht ersichtlich dass eine solche Behandlung eine enorme Einschränkung der eigenen Lebensgestaltung darstellt, auch bezüglich der Berufswahl. Was sagen Sie dazu, Frau Dyckmans? Warum werden Suchtkranke gegenüber anderen Patientengruppen derartig diskriminiert? Und werden Sie sich dafür einsetzen, dass sich daran etwas ändert?
Mit freundlichen Grüssen,
Ihr Tino Walser
Sehr geehrter Herr Walser,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Substitutionsbehandlung gelten rechtliche Vorgaben, nach denen der Substitutionsarzt zu verfahren hat. Es gilt § 5 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV). Der Substitutionsarzt muss sich nach diesen Vorgaben richten, hier ist kein Ermessensspielraum gegeben.
Für das von Ihnen beschriebene Verfahren des Arztes beim Zuspätkommen hat der Arzt allerdings einen Ermessensspielraum. Es ist mir ein Anliegen, die Substitutionssituation in Deutschland zu verbessern. Daher danke ich Ihnen ganz besonders für diese Information.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans