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Mechthild Dyckmans
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Frage von Andre S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Andre S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

ich habe am 13.12.10 bei kabel 1 die Serie "Achtung Kontrolle" gesehen. Dort kam auch das Thema Jugendliche und Alkohol vor. Undzwar ging es darum dass die 2 Polizeibeamten Jugendliche u16 und ein Kind von 11 Jahren beim Konsumieren von Alkohol erwischt haben. Die Konsequenz war, dass die 2 Beamten den Alkohol weggeschüttet haben und die Jugendlichen aufforderten nach Hause zu gehen, da sie nach 12h nicht mehr auf der Straße sein durften.

Die Frage ist jetzt:
Wie kommt es, dass man im Fernsehen Ihre sehr unkonsequenten Alkoholpräventivmaßnahmen zu Gesicht bekommt? Also laut Recht, muss doch auch jeder Jugendliche der unter 16 ist und Alkohol konsumiert strafrechtlich verfolgt werden, da es ja "Illegal" ist Alkohol unter einem bestimmten Alter zu trinken, oder habe ich da etwa Unrecht? Wieso werden diese nicht ordnungsgemäß bestraft, oder besteht das Gesetz daraus, "ihr dürft es nicht, wenn ihr es trotzdem tut, dann lassen wir euch trotzdem laufen"? Jeder Cannabis-Konsument wäre gleich abgeführt worden und erkennungsdienstlich aufgenommen worden. Also was sagen Sie zu dieser sehr ungerechten Haltung, oder ist es Ihnen bewusst und Sie tun nichts dagegen, da ja auch die Jugendlichen Steuern auf den Alkohol bezahlt haben?

Meine zweite Frage ist, wie stehen Sie zu der Petition "Cannabis Konsumenten zu entkriminalisieren"?
Werden Sie die Stimmen der ich denke mal knapp 45.000 Abstimmer tollerieren und ihr Anliegen prüfen lassen, oder werden Sie sich, wie meiner Meinung, weiterhin über die Köpfe der Menschen hinwegsetzen und Ihren strikten und eingefahreren Weg verfolgen?

Mit freundlichem Gruß
Andre

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schünke,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Die Beantwortung Ihrer Frage zur strafrechtlichen Verfolgung der Alkohol trinkenden Jugendlichen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 des Jugendschutzgesetzes. Danach ist die Abgabe und die Erlaubnis des Verzehrs nicht zulässig. Danach richtet sich auch der Bußgeldkatalog des § 20 des Jugendschutzgesetzes.

Zu Ihrer Frage über meine Haltung zu einer Petition bitte ich um Verständnis, dass ich mich zu laufenden Petitionsverfahren nicht äußern kann.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans