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Mechthild Dyckmans
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Frage von Axel J. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Axel J. bezüglich Gesundheit

Moin Frau Dyckmans,
sie schreiben (Zitat) >> Eine Cannabisintoxikation führt nach anfänglicher Euphorie zu Müdigkeit, motorischen Störungen, beeinträchtigt Konzentration, Reaktionszeit und Gedächtnis, Wahrnehmungsstörungen, Gleichgültigkeit, Panikreaktionen, manchmal auch zu psychotischen Reaktionen, Verwirrtheit, Gedächtnisverlust und Halluzinationen. Es senkt bei Dauerkonsum die Lern- und Gedächtnisleistung, belastet bei Inhalation die Atemwege und kann zu einer psychischen Abhängigkeit führen<< und führen aus (Zitat) >> Bei natürlichen Gemischen (z.B. Cannabis-Extrakt, Cannabis-Blüten) hingegen sind diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt, da weder der Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt sind.<<
In den Eigenanbau-Ablehnungsbegründungen des BfArM an mehrere Patienten des Selbsthilfnetzwerkes Cannabis als Medizin, SCM, http://selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de/ heisst es anderslautend zu Ihrer Auffassung über das aus NL importierte Cannabis (Zitat) >>Damit sind die Arzneimittel- und auch die Therapiesicherheit beim Eigenanbau, anders als bei dem bereits erlaubten Erwerb niederländischen Medizinalhanfs, der in standardisierter Form bezogen wird, nicht gewährleistet<<
Das BfArM bestätigt damit de facto
a) die Standardisierung der 3 angebotenen Bedrocan-Sorten in Bezug auf (bekannten) Wirkstoffgehalt so wie das Fehlen schädlicher Beimengungen
und
b) die Therapiesicherheit der von Bedrocan gelieferten Sorten.
Eventuell auftretende Nebenwirkungen - wie oben aufgeführt - werden demnach im Falle ärztlich begleiteter Selbsttherapien bei Schwerkranken hingenommen und unterliegen der Selbstverantwortung des Patienten, da das angestrebte Therapieziel erreichbar ist.
Sehen Sie, Frau Dyckmans, das auch so, dass mit Bedrocan-Medizinalcannabis lebenswichtige Therapieziele möglich sind? Falls ja, welche rechtlichen Schritte können Patienten unternehmen, wenn ihre ständige Versorgung mit Bedrocan wiederholt nicht gewährleistet werden kann?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Junker,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie behaupten, meine Aussage zu natürlichen Cannabis-Gemischen stehe im Gegensatz zu einer Aussage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Gern kläre ich den angeblichen Widerspruch auf: Meine Aussage bezieht sich nicht auf das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erwähnte niederländische Medizinalhanf, sondern auf natürliche Cannabis-Gemische, bei denen weder Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt sind.

Für das niederländische Medizinalhanf gilt Folgendes: Dem Unternehmen Bedrocan wurde genehmigt, Cannabis nach medizinischen Gesichtspunkten zu züchten und an Apotheken abzugeben. Das Büro für medizinisches Cannabis des niederländischen Gesundheitsministeriums führt eine Qualitätskontrolle des Cannabis durch und organisiert die Verteilung.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, dieses Medizinalhanf zu erwerben. Damit ist dies selbstverständlich eine Therapieoption für einen begrenzten Patientenkreis.

Eine weitere Therapieoption soll durch die Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften eröffnet werden. Zur Zeit ist der Referentenentwurf in der Abstimmung. Die Bundesregierung beabsichtigt, neben wichtigen anderen Regelungen zur Verbesserung der betäubungsmittelrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Palliativmedizin, auch die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassungs- und Verschreibungsfähigkeit cannabishaltiger Fertigarzneimittel auf ärztliche Verordnung zu schaffen.

Wegen der Frage der Kostenübernahme muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es zur Zeit keine regelhafte Kostenübernahme für Cannabis bzw. cannabinoidhaltige Arzneimittel gibt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten einen gewissen Ermessensspielraum, eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse in besonderen Einzelfällen zu gewähren, insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung keine andere Therapie zur Verfügung steht, mit der ein besserer Behandlungserfolg zu erzielen ist. Dies zu beurteilen, obliegt den Expertinnen und Experten des medizinischen Dienstes im Auftrag der jeweiligen Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans