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Mechthild Dyckmans
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Frage von Dietmar H. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Dietmar H. bezüglich Gesundheit

sehr geehrte frau dyckmans,

hiermit wolte ich fragen inwieweit die städte,kommunen,die hgb - behandlung für "ihre stadt" ablehnen können?oder bricht hier bundesrecht länderrecht etc.pp?

mit freundlichen grüßen,
dietmar holzheuer

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Holzheuer,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Mit dem Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung der diamorphingestützten Behandlung in die Regelversorgung geschaffen.

Nach § 5 Abs. 9b der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf die diamorphingstützte Behandlung nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die hierfür definierten Voraussetzungen vorliegen, § 5 Abs. 9b Nr. 1 - 3 BtMVV. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Kriterien auf der Grundlage des Gesetzes zur diamorphingestützten Behandlung festgelegt. Nach den Festlegungen des Bewertungsausschusses werden die Behandlungskosten nun von den Krankenkassen übernommen.

Aus dem Gesetz ergibt sich keine rechtliche Verpflichtung einer Stadt oder Kommune, eine Einrichtung zu betreiben, die die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung anbietet. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, inwieweit sie Einrichtungen für ein entsprechende Angebot entsprechend der Richtlinien und mit Erlaubnis der zuständige Landesbehörde eröffnen.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans