Frage an Mechthild Dyckmans von Theo P. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
bezugnehmend auf ihre Anwort vom 21.12.09 zum Themenkoplex Cannabis und Führerschein würde ich mich freuen, wenn Sie mir folgende Fragen beantworten könnten.
In ihrer o.g. Antwort verweisen sie auf die Frage bezüglich der Entzugspraxis bei Cannabiskonsumenten lediglich auf eine Entscheidung des BVerfG von Dezember 2004, wonach nicht jeder THC-Nachweis auch ein Beleg für eine Wirkung i.S. des § 24a StVG darstellt, und versuchen damit darzulegen, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis mit dieser Entscheidung eingeschränkt wäre.
Vor dem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen.
Ist ihnen als Juristin bewusst, dass
1.es bei der von ihnen genannte Entscheidung nicht um die Frage eines Führerscheinentzuges, sondern nur um die Frage eines Fahrverbotes ging?
2.weit über 95% der Führerscheinentzüge über das Verwaltungsrecht (FeV) erfolgen, und die von ihnen genannte Entscheidung völlig irrelevant für einen Entzug der Fahrerlaubnis über das Verwaltungsrecht ist?
3.selbst ein Freispruch vom Tatvorwurf einer Drogenfahrt im OWI bzw. Strafverfahren die Verwaltungsbehörden nicht daran hindert, die Fahrerlaubnis gänzlich zu entziehen?
4.die Verwaltungen die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides noch nicht einmal abwarten müssen, um die Fahrerlaubnis gänzlich zu entziehen?
5.der verwaltungsrechtliche Entzug der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung angeordnet wird, so dass ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entwickelt?
6.gegen eine Überprüfungsanordnung nach wie vor keine Rechtsmittel zulässig sind, und sich dadurch selbst eine verfassungswidrige Überprüfungsanordnung seitens der Verwaltung nicht überprüfen lässt, ohne den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis hinzunehmen?
7.Setzen Sie sich in ihrer Funktion als MdB und Drogenbeauftragte der Bundesregierung für die Schaffung von Rechtsmitteln in einem verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren ein, so wie es auch schon auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar 2010 gefordert wurde?
Sehr geehrter Herr Pütz,
ohne auf die Einzelheiten einzugehen - Sie wollen ja mit mir als Drogenbeauftragte nicht über das Fahrerlaubnisrecht im Einzelnen diskutieren - will ich doch einige allgemeinere Anmerkungen machen. Es ist bekannt, dass der Entzug einer Fahrerlaubnis über das Strafrecht oder über das Verwaltungsrecht möglich ist. Beide Ansätze verfolgen unterschiedliche Ziele. Es ist ebenfalls bekannt, dass manche Entscheidungen von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind und andere für sofort vollziehbar erklärt werden können. Ich verfolge auch die Diskussionen über die Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Falle von Drogenkonsum und Straßenverkehr sehr aufmerksam.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans