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Mechthild Dyckmans
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Frage von Simon B. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Simon B. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

als erstes möchte ich Ihnen für ihre bisherigen Antworten herzlich danken!

In ihrer Antwort vom 14.12.2009 erwähnen Sie folgendes:

"Eine Umstufung von Cannabis von Anhang I in Anhang III des BtMG kommt meines Erachtens nicht in Betracht, da die Gesundheitsrisiken durch nicht qualitätsgesicherte Produkte, unsachgemäßen Gebrauch und ungeeignete Versuche der Selbsttherapie zu hoch sind."

Dazu habe ich einige Fragen.

Zu den "nicht qualitätsgesicherte Produkte".

Laut BZgA liegt der Anteil an Jugendlichen zwischen 12-19 Jahren, die bereits Cannabis konsumiert haben bei 15,1 %, also fast jedem 6. Bei den 18 und 19 Jährigen hat laut der selben Quelle fast jeder 3. (32,3 %) Erfahrungen mit Cannabis und mehr als jeder 25. zählt sich selbst zu den regelmäßigen Konsumenten. Wäre es nicht durch eine kontrollierte Cannabisabgabe wie in den Niederlanden möglich, die Qualität der Produkte zu kontrollieren und somit die Jugendlichen vor gestreckten Drogen zu schützen und gleichzeitig den Kontakt zum Dealer (und damit harten Drogen) zu kappen? Ich wohne in den Niederlanden und der Cannabiskonsum unter den Jugendlichen scheint hier deutlich geringer zu sein, wohl auch weil die verlockende Umgebung des Verbotenen wegfällt.

Weiterhin sprechen Sie von "unsachgemäßen Gebrauch" und "Gesundheitsrisiken". Bei meiner Recherche konnte ich jedoch keine Gesundheitsrisiken finden, da Cannabis allem Anschein nach nicht überdosiert werden kann. Es scheint weder Tote zu geben noch Vergiftungen, was anscheinend daran liegt, dass Cannabis kein Rauschgift ist - der Rausch wird nämlich nicht durch eine Vergiftung ausgelöst. Der Cannabisrausch kann also entgegen dem Alkoholrausch (der eine Nervenvergiftung ist) nicht überdosiert werden. In Anbetracht dieser Tatsachen scheint mir Alkohol in jeder Hinsicht die gefährlichere (und tödliche!) Droge zu sein. Könnten Sie mir bitte Ihre Bedenken erläutern?

Mit freundlichen Grüßen,
Simon Becker

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Becker,

vielen Dank für Ihre Fragen.

zu der Legalisierung von Cannabis habe ich mich in diesem Forum schon mehrfach geäußert. Gern wiederhole ich meine Position.

Eine Legalisierung von Cannabis ist seitens der Bundesregierung nicht geplant. Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus und des Inverkehrbringens von Cannabis fest (§ 29 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz), weil sie Cannabis nicht als harmlose Droge ansieht. Wissenschaftliche Untersuchungen weisen auf eine Reihe akuter und langfristiger Beeinträchtigungen durch Cannabiskonsum hin, die insbesondere bei längerem Dauerkonsum mit größeren Risiken, bis zur psychischen Abhängigkeit und Psychosen, verbunden sind, ganz besonders bei Jugendlichen.

Eine Freigabe von Cannabis ist daher nicht zu befürworten. Die Bundesregierung wird darin von der internationalen Gemeinschaft, der Weltgesundheitsorganisation und dem hierfür zuständigen Internationalen Suchtstoffamt (INCB) bestärkt, die an dem obligatorischen Cannabisverbot der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen, das die Bundesrepublik Deutschland (ebenso wie 166 weitere Staaten) ratifiziert hat, festhalten. Deshalb ist auch in Deutschland der Verkehr mit Cannabis zu anderen als medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten und strafbar.

Die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bedeutet keineswegs, dass in Deutschland alle Cannabiskonsumenten bestraft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Eigenverbrauch in geringer Menge) kann von der Strafverfolgung bzw. von der Bestrafung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG).
Bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis geht es letztlich darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits und den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 ausdrücklich anerkannt und u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote festgestellt. Mit seinen Beschlüssen vom 29.06.2004 (Az: BVerfG, 2 BvL 8/02) und 30.06.2005 (Az: BVerfG, 2 BvR 1772/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine früheren Beschlüsse zur Strafbarkeit bestätigt und damit die Position der Bundesregierung ausdrücklich bekräftigt. Es liegen derzeit keine neuen Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Einschätzung zur Gefährlichkeit von Cannabis-Produkten führen. Vielmehr können wir Berichten der Suchthilfestellen entnehmen, dass vermehrt Cannabiskonsumenten mit erheblichen Beschwerden und Beeinträchtigungen Hilfe und Beratung erbitten.

Zwischen Alkohol und Cannabis bestehen wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Alkohol ist ein Lebens- und Genussmittel, das sich grundsätzlich von den in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffen unterscheidet. Bei der Verwendung von Alkohol steht - im Gegensatz zu Cannabis - nicht die Rauscherzeugung im Vordergrund, wenn auch hier vor den Gefahren eines riskanten und missbräuchlichem Konsums gewarnt werden muss. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Unterstellung des Alkohols unter das Betäubungsmittelgesetz verzichtet.

Auch die internationalen Suchtstoffkonventionen, zu deren Einhaltung sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, betrachten Alkohol nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten hat Alkohol zur "Droge" erklärt.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans