Portrait von Mechthild Dyckmans
Mechthild Dyckmans
FDP
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Mechthild Dyckmans zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Uwe C. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Uwe C. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

ich bin Erlaubnisinhaber zur med. Nutzung von natürlichem Cannabis. Nach Bestellung von je 5 Gramm zwei verschiedener Sorten, wurde mir am 04.08.10 mitgeteilt, dass nicht geliefert werden kann. Eine Lieferung wäre erst in ca. 4 Wochen möglich.
Finden Sie es richtig, wenn Erlaubnisinhaber nur einen Lieferanten mit nur drei verschiedenen Medizinal-Cannabis-Sorten zur Verfügung haben, der, wie sich zeigt, keine reibungslose Versorgung garantieren kann. Wie sollen sich Erlaubnisinhaber in solchen Fällen verhalten? Wäre es nicht an der Zeit, Einzelerlaubnis für Eigenanbau zu erteilen?
Ich darf teure, nicht lebende Cannabisblüten in Dosen aus der Apotheke haben, aber lebende Pflanzen mit den gleichen Blüten sind mir verboten. Da Sie oft vom Schutz von Kindern und Jugendlichen, der Gefährdung der Öffentlichkeit, der Gesundheit der Bürger sprechen, frage ich, ob Sie der Meinung sind, dass beim erlaubten Eigenanbau zu medizinischen Zwecken im Gegensatz zur erlaubten Lagerung von Cannabis in Dosen größere, besondere Gefahren ausgehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Uwe Ciecior

Portrait von Mechthild Dyckmans
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Ciecior,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich kann Ihren Ärger über die Lieferschwierigkeiten beim Medizinal-Hanf verstehen.

Ich möchte Ihnen zu Ihrer Forderung nach einem erlaubten Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken jedoch Folgendes zu bedenken geben:

Für die Zulassung von Arzneimitteln auf der Basis von Cannabis müssen die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels wissenschaftlich nachgewiesen sein. Diese Voraussetzungen sind bei natürlichen Gemischen (z.B. Cannabis-Extrakt, Cannabis-Blüten) derzeit noch nicht erfüllt: Bei Haschisch, Marihuana und anderen illegalen Hanfzubereitungen sind weder der Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt. Eine medizinische Anwendung und eine damit verbundene Umstufung dieser Zubereitungen von Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage III des BtMG ist nicht zu verantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans