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Mechthild Dyckmans
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Frage von Frank C. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Frank C. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

für mich zeichnet sich durch ihre Antworten bei Abgeordnetenwatch immer mehr ab, dass Sie sich mit den Schwierigkeiten, die Personen welche Cannabis aus gesundheitlichen Gründen nutzen, nicht im geringsten beschäftigt haben. Man könnte sogar sagen, Sie ignorieren sie einfach.

Ich habe die Genehmigung vom BfArM, die es mir gestattet, 20 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 18% THC/Monat zu kaufen, besitzen und zu konsumieren (was ja sowieso nicht verboten ist - ein Widerspruch in sich!). Dabei handelt es sich rechnerisch um 3.600 mg THC, die mich jeden Monat 288€ kosten (Schwarzmarktpreis beläuft sich auf 1/3) und damit etwa die Hälfte meiner Erwerbsunfähigkeitsrente ausmachen. Würde ich mir den Cannabisextrakt "Sativex", der jetzt in Anlage III/BtMG aufgenommen werden soll, verschreiben lassen, würden sich die Kosten für die selbe Dosis von 3.600 mg THC/Monat auf 3960€ belaufen. Damit wäre der Extrakt um das 13,75 fache teurer als das Medizinal-Cannabis von der Fa. Bedrocan. Nun, hierfür würde ja die KK zahlen. Aber bitte erklären Sie mir, wie Sie, gerade jetzt, während die KK ihre Beiträge erhöhen - aus welchen Gründen auch immer, noch mehr Kosten auf die KK abwälzen wollen. Das wird darauf hinauslaufen, dass Sativex, wie auch beim Dronabinol, zwar verschrieben werden darf, die KK sich aber weigern, die Kosten zu übernehmen. Und schon sind wir wieder an dem Punkt angelangt, an dem wir heute schon sind!

Ich hätte gerne eine Stellnugnahme von Ihnen, wie Sie das verantworten können???

Mit freundlichem Gruß
F. Clemens

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Clemens,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre wichtigen Hinweise.

Wie Sie wissen, bereitet das Bundesministerium für Gesundheit gegenwärtig zur Verbesserung der Versorgung schwerstkranker Menschen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten Änderungen im Betäubungsmittelrecht vor, damit die Behandlung für Schmerzpatienten verbessert werden kann.

Neben der Optimierung der jederzeitigen Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln in der Palliativversorgung (SAPV) und bei der Versorgung in stationären Hospizen sieht der Entwurf einer 25. Verordnung zur Änderung des Betäubungsmittelrechts (25. BtMÄndV) eine differenzierte Änderung der Position „Cannabis“ in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vor.

Mit dieser Regelung soll dafür Sorge getragen werden, dass in Deutschland zukünftig cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und als weitere Therapieoption - z.B. zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose – unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelgesetzes zugelassen und auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden können.

In Europa (Großbritannien und Spanien) wurden vor wenigen Wochen bereits Zulassungen für das Fertigarzneimittel Sativex® mit Cannabis-Extrakt in der Indikation ´Multiple Sklerose´ erteilt.

Diese Zulassungen zeigen, dass sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand beim Einsatz von Cannabis als Medizin jedenfalls im Bereich der Multiplen Sklerose zwischenzeitlich soweit verbessert hat, dass die strengen - in der EU harmonisierten - Anforderungen an eine arzneimittelrechtliche Zulassung in dieser Indikation als erfüllt angesehen werden konnten.

Die Bundesregierung greift mit dem Verordnungsentwurf die fachlichen Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel auf.

Ich habe mich schon seit längerem für diese Änderungen eingesetzt.

Für die Zulassung von Arzneimitteln auf der Basis von Cannabis müssen die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels wissenschaftlich nachgewiesen sein. Diese Voraussetzungen sind bei natürlichen Gemischen (z.B. Cannabis-Extrakt, Cannabis-Blüten) derzeit noch nicht erfüllt: Bei Haschisch, Marihuana und anderen illegalen Hanfzubereitungen sind weder der Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt. Eine medizinische Anwendung und damit verbundene Umstufung dieser Zubereitungen von Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage III des BtMG ist nicht zu verantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans