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Mechthild Dyckmans
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Frage von Michael B. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Michael B. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

nicht selten nehmen Männer ein Kredit auf, sagen wir 200000 EUR, um z. B. eine Wohnung zu kaufen. Kurz danach heiraten sie, voll auf ihre Leistungsfähigkeit vertrauend.

Manch einem kann es allerdings passieren, dass er nach jahrelanger Abbezahlung des Kredites und Ansammlung eines Vermögens von 200000 EUR, mit der Scheidung rechnen muss.

Nun hat der Rechtausschuss des Bundestages den Regierungsentwurf des Gesetzes zum Zugewinnausgleich (DRS 16/10798, http://tinyurl.com/3xrzv3g , Artikel 1, Punkt 7) dahingehend "korrigiert" (DRS 16/13027, http://tinyurl.com/2ubh4cm , Punkt 1, b)), dass die Begrenzung der Ausgleichsforderung nicht mehr durch die Hälfte, sondern durch das gesamte Endvermögen gegeben ist.

Aufgrund des Zugewinns in Höhe von 400000 EUR muss also der Mann bei Scheidung, seiner Frau, nach dem neuen §1378, Abs. 2 BGB das gesamte Vermögen überlassen, wenn die Frau bei Heirat und Scheidung nichts hatte (dies scheint die Überzeugung einiger RA zu sein).

Ein Mann, der sein Leben lang im Hamsterrad war, um seiner Familie einen bescheidenen Wohlstand zu sichern, sieht sich also am Ende seiner Bemühungen um all das beraubt, was sein Leben mit Sinn erfüllte.

Ein derartiges Rechtsystem macht den betroffenen Mann krank (man darf auch die Zinsen nicht vergessen, die er in dieser Zeit erwirtschaftet hat).

Inwieweit ist eine solche krankmachende Regelung mit dem liberalen Anspruch, dass Leistung sich wieder lohnen soll, vereinbar?

Wenn diese Regelung eine eindeutige juristische Fehlleistung ist, wie kann die korrigiert werden, außer durch endlose Klagen auf den Kosten der Rechtsuchenden?

Ist z. B. nicht jeder Richter dazu verpflichtet, die offensichtliche Ungerechtigkeit durch eine Vorlage beim BVerfG (Art. 100 GG) sofort korrigieren zu lassen, bevor das EMRGH nun eine Diskriminierung der Leistungsfähigen - also den Schützlingen der FDP - erkennt?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Baleanu

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Baleanu,

vielen Dank für Ihre Frage vom 12. Juli 2010.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Ihnen keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall geben darf. Dennoch teile ich Ihnen gerne mein Verständnis der letzten Zugewinnausgleichsreform mit.

Der Grundsatz des Zugewinnausgleichs besteht nach § 1378 Abs. 1 BGB darin, dass derjenige Ehegatte, der mehr erwirtschaftet hat, die Hälfte dieses Überschusses im Scheidungsfall an den anderen Ehegatten abgeben muss. Entscheidend ist, dass nach der Reform durch Änderung des § 1374 Abs. 1 BGB auch Verbindlichkeiten, die vor Eheschließung bestanden haben, mit in den Zugewinnausgleich eingerechnet werden. Um den ausgleichspflichtigen Ehegatten aber nicht zu sehr zu belasten, muss dafür der Zugewinn nur bis zur Summe 0 ausgeglichen werden (vgl. § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB). Damit ist sichergestellt, dass keine neuen Schulden aufgenommen werden müssen. Nach § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB gilt dies aber nicht, wenn sich der ausgleichspflichtige Ehegatte nach § 1375 BGB illoyal verhalten hat.

Vielleicht hilft Ihnen abschließend folgendes Beispiel weiter. M hat vor Eheschließung 50.000 € Schulden, bei Scheidung 50.000 € Vermögen, also einen Zugewinn von 100.000 €. Die Schulden sind zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommen worden. F hatte bei Eheschließung und Scheidung kein Vermögen. Dann muss M zwar im Rahmen des Zugewinnausgleichs 50.000 € zahlen (100.000 € Zugewinn : 2) und hat damit 0 € Barvermögen. Dafür hat er aber immer noch die finanzierte Eigentumswohnung im Wert von 50.000 €. Er ist also nicht benachteiligt, es wurde vielmehr der Zugewinn gerecht geteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans, MdB