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Mechthild Dyckmans
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Frage von Martin S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Martin S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Werte Frau Dyckmans,

auf die Frage von Herrn Friedewald vom 31.3.2010 antworteten Sie am 6.5.2010 dass Deutschland sich "in den internationalen Suchtstoffabkommen dazu verpflichtet, den Handel mit Cannabis unter Strafe zu stellen".

In dem Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (laut UNO-Dokument: http://j.mp/adBVYa (pdf)), Artikel 26 "Kontrolle von Cannabis" wird nichts von einem Verbot geschrieben, sondern dass sich der Staat um eine Regulierung bemühen soll um unter anderem Missbrauch zu verhindern. Weiterhin wird in dem Artikel ausgeführt, dass wenn Cannabis-Kultivierung in dem Staat durchgeführt werde, ein System der Kontrolle nach Artikel 23 "Nationale Opium Agenturen" durchzuführen sei.

Meine Fragen dazu:

Wie steht der Text des Artikels zu Ihrer Aussage des "Totalverbots"?

Welche Institution hat die Aufgaben der "Nationale Opium Agentur" übernommen?

Warum kommt diese Agentur offensichtlich ihrer Arbeit, der Kontrolle des (Cannabis-)marktes, nicht nach? (siehe dazu u.a. Ihre Antwort auf die Frage von Herrn Block vom 22.12.2009, gemäß neuester Konsumentenzahlen der Europäischen Drogenmarkt-Beobachtungsstelle EMCDDA in der Anfrage des Herrn Rehan vom 10.5.2010 sowie meiner Frage vom 18.05.2010)

mit freundlichen Grüßen,
Martin Steldinger

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Steldinger,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zu den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen des Cannabisanbaus und -handels.

Im Suchtstoffübereinkommen von 1961 haben alle Vertragsparteien vereinbart, dass sie alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen treffen, um die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtstoffen sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Cannabis ist ein Suchtstoff im Sinne dieser Vorschrift. Das Suchtstoffübereinkommen unterscheidet also zwischen dem legalen (zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken) und dem illegalen Handel mit Cannabis. Letzterer ist gemäß dem Suchtstoffübereinkommen von 1988 mit Strafe zu bewehren.

Der legale Handel zu wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken, also z.B. die Belieferung wissenschaftlicher Institute mit Cannabis für deren vom Bundesinstitut für Arzneimittel genehmigte Forschung, ist selbstverständlich nicht strafbar.

In Deutschland gibt es keine Cannabisagentur. Aufgabe einer Cannabisagentur wäre es gemäß Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 28 des Suchtstoffübereinkommens von 1961, den Anbau auf genau bestimmten Parzellen für konkrete Anbauer zu genehmigen und die gesamte Ernte aufzukaufen. Ein Handel mit diesem Cannabis würde dann zentral durch die Agentur erfolgen. Sowohl der Anbau als auch der anschließende Handel mit dem Cannabis wäre auf wissenschaftliche und/oder medizinische Zwecke beschränkt.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans