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Mechthild Dyckmans
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Frage von Eike F. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Eike F. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

wie bewerten sie folgende Forderung?

Suchtexperte fordert Drogen-Grenzwerte im Verkehr
TUTZING(dpa). Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) fordert im Straßenverkehr Grenzwerte für illegale Drogen. "Bis jetzt galt: Wenn bei jemandem Cannabis-Konsum nachgewiesen worden ist, gilt er als fahruntüchtig aus ´charakterlichen Gründen‘", sagte der Geschäftsführer Raphael Gaßmann am Rande eines DHS-Symposiums am Montag im bayerischen Tutzing.

"Das geht aber an unserer Lebenswirklichkeit vorbei." Drogen wie Cannabis könnten auch noch nach Wochen nachgewiesen werden. "Nicht jeder, der einmal auf einer Party kifft, ist aber charakterlich ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen", betonte Gaßmann. Deshalb seien Grenzwerte für die illegalen Suchtmittel notwendig, genau wie für Alkohol.

Gruss E. Falk

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Falk,

vielen Dank für Ihre Frage.

In erster Linie bin ich der Ansicht, dass Autofahren unter Cannabiseinfluss gefährlich ist. Cannabis schränkt die Konzentration ein, verlangsamt die Reaktionen, führt zu einer falschen Einschätzung von Geschwindigkeiten, vermindert das Gefahrenbewusstsein und verringert die Koordinationsfähigkeit.

Die für Alkohol festgelegten klaren Grenzwerte für die Fahruntüchtigkeit sind das Ergebnis langjähriger Alkoholforschung und Rechtsprechung. So muss z.B. einem Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille nicht mehr nachgewiesen werden, dass er absolut fahruntüchtig ist. Für die relative Fahruntüchtigkeit gilt im Straßenverkehr der Grenzwert von 0,5 Promille.

Im Unterschied zu Alkohol existieren für Betäubungsmittel bisher noch keine zuverlässigen medizinischen Erkenntnisse darüber, ab welcher Menge Wirkstoff im Blut eine Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Gerade weil es (noch) keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum gibt, hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung berauschender Mittel für unzulässig zu erklären und mit Bußgeld zu bewehren, um die Sicherheit im Straßenverkehr nicht zu gefährden.

So lange weder zuverlässige medizinische Erkenntnisse zu Wirkstoffmenge und Fahruntüchtigkeit noch sichere Nachweisverfahren existieren, kann hier keine andere Regelung getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans