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Mechthild Dyckmans
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Frage von Jonas A. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Jonas A. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

aus Ihren Antworten bzgl. Drogenpoltik lässt sich schließen, dass Ihre Politik dies bezüglich alles andere als Liberal ist, ......

Nichts destorotz würde mich Ihre Meinung zu der Gesetztesänderung unsere Nachbarns Tschechiens, in bezug auf Drogenbesitz interessieren.

mfG

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Ahlb,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Wie ich vielen Zuschriften, Berichten im Internet und auch einigen Printmedien entnehmen konnte, wird in jüngster Zeit verstärkt die Meinung verbreitet, dass durch die seit 1. Januar 2010 geltenden Änderungen der Drogengesetzgebung in Tschechien der Besitz einiger Betäubungsmittel in geringer Menge legalisiert worden sei.

Dies trifft so nicht zu. Wie das tschechische Überwachungszentrum für Drogen und Drogensucht, die Karlsuniversität Prag und die tschchische Polizei mitteilen, ist der Anbau, der Handel, der Import, der Export und der Besitz von Betäubungsmitteln in Tschechien weiterhin erlaubnispflichtig. Nur medizinische Einrichtungen, Apotheken, Laboratorien etc. dürfen Betäubungsmittel besitzen. Der Besitz von Betäubungsmitteln für den privaten Gebrauch ist - unabhängig von der Menge - weiterhin grundsätzlich illegal.

Der Unterschied zur bisherigen Gesetzgebung besteht darin, dass nur noch der Besitz einer größeren als einer geringen Menge an Betäubungsmitteln strafrechtlich verfolgt wird; der Besitz einer geringen Menge wird nach den Regelungen für mindere Vergehen bestraft, d.h. mit einer Strafe von bis zu 15.000 CZK.

Aus meiner Sicht handelt es sich bei den in Tschechien vorgenommenen Änderungen um eine Annäherung der Betäubungsmittelgesetzgebung an in Europa inzwischen verbreitete Regelungen, wie sie z.B. auch in Deutschland gelten. Auch hierzulande kann bei einem Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht (§31a BtMG). Die in Tschechien getroffene Regelung schafft durch die genau definierten Mengen eine flächendeckende Sicherheit bei der Rechtsanwendung.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans