Frage an Mechthild Dyckmans von Grischa J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Dyckman,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann stimmen Sie in Ihrer Antwort vom 14.01.2010 der Vergleichbarkeit von Cannabis und Alkohol zu. Werden Sie dann konsequenterweise auch vergleichweise Strafvorschriften in Bezug auf Alkohol befürworten?
Mit freundlichen Grüßen
Grischa Jacobs
Sehr geehrter Herr Jacobs,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ich fürchte, Sie haben meine Antwort gründlich missverstanden. Wie ich an anderer Stelle in diesem Forum bereits ausgeführt habe, bestehen zwischen Alkohol und Cannabis wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung notwendig machen. Alkohol ist ein Lebens- und Genussmittel, das sich grundsätzlich von den in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffen unterscheidet. Bei der Verwendung von Alkohol steht - im Gegensatz zu Cannabis - nicht die Rauscherzeugung im Vordergrund. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Unterstellung von Alkohol unter das Betäubungsmittelgesetz verzichtet.
Auch die internationalen Suchtstoffkonventionen, zu deren Einhaltung sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, betrachten Alkohol nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten hat Alkohol zur "Droge" erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bekannten "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 (Az: BVerfG, 2 BvL 43/92) zu dem Ergebnis gekommen, dass die unterschiedliche Behandlung von Cannabis und Alkohol nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans