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Mechthild Dyckmans
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Frage von Christian G. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Christian G. bezüglich Gesundheit

Guten Tag Frau Dyckmans,

ich verfolge eine Zeit lang Ihre Antworten zum Thema Cannabis als Medizin! Jedoch in der Antwort von G. F. m. S. d. I. M. h. z. d. t. z. G. k.

Ich kann aber eher eine ablehnende Haltung Ihrerseits dazu erlesen und das ist wie Gesetzlich verankert nicht im Sinne der Patienten!

Wie stehen sie genau zu dem Thema Cannabis als Medizin? Ein positiv oder negativ ist hier als Antwort ausreichend.

Des weiteren die Rauschwirkungen:
Morphine haben (aus eigener Krankenhauserfahrung) eine sehr "starke Rauschwirkung". Wie soll demnach bei Cannabisprodukten (Ihrer Meinung nach) komplett die Rauschwirkung entfallen wenn die Einstellphase auf die Medikamente erfolgt ist und der Patient mit der Medikation gut zurecht kommt?
Ist die Rauschwirkung nicht auch ein Teil der Therapie? Vergleichen Sie hier bitte auch mal andere potente Medikamente.

Vielen Dank für Ihre Antwort

MfG
Christian Gruß

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Gruß,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Ich befürworte Anstrengungen, die dazu führen, dass wirksame zugelassene Arzneimittel auf der Basis von Cannabis für Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen in den Verkehr gebracht werden können. Wie bei allen Arzneimitteln kann dies jedoch im Interesse der Patienten nur auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erfolgen. Dazu müssen die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels wissenschaftlich nachgewiesen sein.

Dies ist aufgrund klinischer Prüfungen für die Cannabis-Wirkstoffe Nabilon und Dronabinol erfolgt, für die im Ausland zugelassene Arzneimittel verfügbar sind. Bei natürlichen Gemischen (z.B. Cannabis-Extrakt, Cannabis-Blüten) hingegen sind diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt, da weder der Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt sind.

Eine medizinische Anwendung und eine damit verbundene Umstufung dieser Zubereitungen von Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) ist derzeit nicht zu verantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckamns