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Mechthild Dyckmans
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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Wolfgang S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

nach welchen Kriterien wird entschieden, ob ein Stoff in die Anlagen des BtmG neu aufgenommen wird? Können Sie bitte skizzieren, wie der Entscheidungsprozess abläuft? Unter welchen Umständen werden Stoffe, auf der Basis neuer Erkenntnisse, wieder aus dem BtmG entfernt?

Mit freundlichen Grüßen,

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schwarz,

ich danke für Ihre Frage.

Ihre Frage, was Betäubungsmittel sind und wie diese unterstellt werden, beantwortet § 1 des Betäubungsmittelgesetzes(BtMG). Danach hat die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen mit Zustimmung des Bundesrates die Möglichkeit, die Anlagen zum BtMG zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff Betäubungsmittel herzustellen oder zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

In dringenden Fällen kann der Bundesminister für Gesundheit für ein Jahr ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufnehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

Außerdem kann der Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis IIl ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erforderlich ist.

Für eine Unterstellung eines Stoffes oder auch für eine Entlassung aus den Anlagen des BtMG nach § 1 Abs. 2 BtMG hört die Bundesregierung den Betäubungsmittel-Sachverständigenausschuss an, der ein entsprechendes Votum ausspricht. Die Grundlage für eine Befassung und Beschlussfassung zu einem Stoff bilden wissenschaftliche und polizeiliche Erkenntnisse. Weiterhin fließen Erfahrungen aus Suchthilfeeinrichtungen und Krankenhäusern ein. Auch Informationen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) werden berücksichtigt.

Eine Unterstellung nach § 1 Abs. 3 BtMG ist erforderlich, wenn aus Gründen der Gesundheitsgefährdung Eile geboten ist.

Im Falle des § 1 Abs. 4 BtMG handelt die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer durch die Ratifizierung der Suchtstoff-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen. Unterstellungen von Stoffen durch die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen erfolgen mehrheitlich und im allgemeinen auf der Grundlage einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans