Frage an Mechthild Dyckmans von Dominique B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr gehrte Frau Dykmann
1. In der
Antwort an H. H. haben Sie, wen ich Sie richtig verstanden habe, gesagt dass sie auf die bewährte 4 Säulen Politik der Prävention und der Repression setzen. Was genau verstehen sie unter represiven Maßnahmen ? Bis her wird auf Strafferfolgung und Sicherstellung von BTM gesetzt, aber es kommen auch Mittel wie Hausdurchsuchungen wie bei der Bundesweiten Razzia nachdem die Polizei ein Halbes Jahr die Bestellungen von 200 Kunden des Online-Groshops Catweazel mit aufgezeichnet hat (DHV Meldung vom 29.1.08) Ich finde das sind Mittel und Methoden die geeignet sind die sozialle Sicherheit und den Frieden der Bevölkerung zu beschränken und zu stören. Gibt es keine Methoden die humaner sind, wie eine Überarbeitung und Überprüfung des BTMG auf die Wirksamkeit, und ob die Ergebnissee wirklich so ein Hartes vorgehen rechtfertigen. Ich frage speziell Sie, da sie als ehemalige Richterin mit der juristischen Sachlage vertraut sind.
2. Was genau ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ? Da immer wieder von der fehlenden Unbedenklichkeit von Cannabis-Produkten gesprochen wird, gibt es eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Substanzen wie Medikamente Alkohol oder Tabak? Gibt es bisher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und wen für was und warum?
Mit freundlichen Grüßen
Dominique Block
Sehr geehrter Herr Block,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Erst einmal möchte ich klarstellen, dass die Sucht- und Drogenpolitik der Bundesregierung einen ausgewogenen Ansatz verfolgt und nicht einseitig auf Repression setzt. Vielmehr steht die Prävention im Vordergrund, aber auch Therapie und Hilfe zum Ausstieg sind für die Suchtpolitik von Bedeutung. Mit Repression ist nicht nur Strafbewährung gemeint, sondern alle Maßnahmen, die auf die Durchsetzung von rechtlichen Normen zielen. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nicht willkürlich erfolgen, sondern sind nur bei eindeutigen Verdachtsmomenten auf richterliche Anordnung zulässig.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann, wenn
- die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
- der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
- anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Der weitaus größte Teil der Verfahren gegen Cannabiskonsumenten wird auch entsprechend dieser Vorschrift eingestellt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen.
Es geht mir nicht um eine Verschärfung der bestehenden rechtlichen Regelungen, vielmehr ist es mir wichtig, bundesweit die Rechtspraxis der Einstellung von Verfahren gegen Gelegenheitskonsumenten noch mehr zu vereinheitlichen.
Die Regierung plant aus den in diesem Forum bereits mehrfach genannten Gründen keine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in Richtung einer Legalisierung von Cannabis.
Wegen Ihrer Frage hinsichtlich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung teile ich Ihnen mit, dass Cannabis keine harmlose Droge ist. Eine Cannabisintoxikation führt nach anfänglicher Euphorie zu Müdigkeit, motorischen Störungen, beeinträchtigt Konzentration, Reaktionszeit und Gedächtnis, Wahrnehmungsstörungen, Gleichgültigkeit, Panikreaktionen, manchmal auch zu psychotischen Reaktionen, Verwirrtheit, Gedächtnisverlust und Halluzinationen. Es senkt bei Dauerkonsum die Lern- und Gedächtnisleistung, belastet bei Inhalation die Atemwege und kann zu einer psychischen Abhängigkeit führen. Besonders bei Konsum im Jugendalter kann die Hirnentwicklung beeinträchtigt werden.
Ambulante Drogenberatungsstellen berichten von immer mehr Klienten (inzwischen fast ein Drittel), die primär wegen Cannabisproblemen in die Behandlung kommen. Bei Personen, die erstmalig in suchtspezifischer Behandlung waren, stand Cannabis als Substanz mit 59 % aller Klienten deutlich an erster Stelle. Gern können Sie dies im Reitoxbericht für Deutschland 2009 nachlesen: http://www.bmg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Internationales/Reitoxbericht_202009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Reitoxbericht%202009.pdf
Unbedenklichkeitsbescheinigungen gibt es auch bei legalen Suchtmitteln nicht. Tabakkonsum und missbräuchlicher Alkoholkonsum sind gesundheitsschädigend. Daher können diesen Risiken keine weiteren gesundheitlichen Risiken durch die Legalisierung von Cannabis hinzugefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans