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Mechthild Dyckmans
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Frage von Dennis W. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Dennis W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

Dr. Guido Westerwelle schrieb am 16.12.2008 eine Antwort auf die ihm gestellte Frage, warum sich die FDP als Mutterpartei gegen eine Entkriminalisierung ausspricht. Dabei schrieb er:

"Eine Suchtbekämpfungspolitik, die sich auf strafrechtliche Maßnahmen reduziert, halten wir Liberale für falsch. Daher halten wir an unserem Kurs der Entkriminalisierung und Straffreiheit des Besitzes geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum fest, wenden uns aber gegen die Legalisierung des Cannabiskonsums. Dafür werden wir weiter werben."

Aus der Antwort entnehme ich die Stellungsnahme der FDP gegenüber Cannabis, der Entkriminalisierung und der Legalisierung.

Schließlich gewann die FDP die Sitze im Bundesministerium für Gesundheit und stellte Sie, Mechthild Dyckmans (FDP) als neue Bundesdrogenbeauftragte.

Sollte es nun nicht Ihre Arbeit sein an den vorherigen Theorien, Aussagen und Versprechungen festzuhalten?

Weiterhin möchte ich von Ihnen wissen was es für Sie bedeutet
"Cannabiskonsumenten zu Entkriminaliseren" und wie Sie dies definieren?

Danke für Ihre Antwort!

Portrait von Mechthild Dyckmans
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Weissmann,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gern gehe ich auf die von Ihnen zitierte Äußerung von Herrn Bundesaußenminister Dr. Guido Westerwelle näher ein:

Auch als Drogenbeauftragte der Bundesregierung vertrete ich die Auffassung, dass die Drogen- und Suchtpolitik sich nicht auf strafrechtliche Maßnahmen reduzieren darf. Im Mittelpunkt unserer Drogen- und Suchtpolitik steht deshalb die Prävention und Hilfe zum Ausstieg.

In dem von Ihnen zitierten Statement ist die klare Position der FDP formuliert, dass wir uns gegen die Legalisierung des Cannabiskonsums wenden.

Zu der Frage des Besitzes geringer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum gibt es die rechtliche Regelung in § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG, dass die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann, wenn

- die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
- der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
- anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Der weitaus größte Teil der Verfahren gegen Cannabiskonsumenten wird entsprechend dieser Vorschrift eingestellt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen. Ich finde es sehr wichtig und dies entspricht in vollem Umfang der Position meiner Partei, dass bundesweit die Rechtspraxis zur Einstellung von Verfahren noch mehr vereinheitlicht wird.

Ich möchte hier nochmals betonen, dass es mir nicht um eine Verschärfung der bestehenden rechtlichen Regelungen geht.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans