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Mechthild Dyckmans
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Frage von Johannes N. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Johannes N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

ich lese gerade ihre
Antwort auf die
Frage von H. R.. Sie verwenden dort den Begriff "nicht verkehrsfähig".

Könnten sie hierfür eine Definition, bzw. eine Erklärung abgeben, warum sie Cannabis als "nicht verkehrsfähig" einstufen?

Was macht Alkohol verkehrsfähig?

Ich würde mich freuen, wenn sie eine zeitnahe Antwort geben könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Nase

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Nase,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Lassen Sie mich zunächst klarstellen, dass nicht die Drogenbeauftragte über die Einstufung eines Stoffes als Betäubungsmittel entscheidet, sondern der Deutsche Bundestag.

Der Begriff "nicht verkehrsfähig" wird im Anhang zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verwendet. Wer die dort aufgeführten Stoffe anbauen, herstellen, mit Ihnen Handel treiben oder sie in der Verkehr bringen will, benötigt eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Cannabis ist in der Anlage I des BtMG als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt. Eine Ausnahmeerlaubnis darf vom BfArM für Cannabis nur zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.

Alkohol ist nicht in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt, also rechtlich gesehen kein Betäubungsmittel. Sein Inverkehrbringen bedarf keiner Erlaubnis durch das BfArM.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans