Frage an Mechthild Dyckmans von Jürgen S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
erst einmal möchte ich Ihnen alles Gute zu ihrem Amt als Drogenbeauftragte der Bundesregierung wünschen.
am Mittwoch, den 9.Dezember 2009 beschloss die tschechische Übergangsregierung ab 2010 den Besitz von bis zu 5 Hanfpflanzen pro Person nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen, das Verbot an sich wird jedoch nicht angetastet und kann noch mit einer geringen Geldstrafe geahndet werden.
Mit welcher Begründung werden in Deutschland Konsumenten, die ihr Cannabis zum Eigenbedarf selbst anbauen, viel härter bestraft als solche, die ihr Cannabis auf dem Schwarzmarkt erwerben, und dadurch diesen und folglich auch die Kriminalität stärken?
Weshalb strebt Deutschland nicht auch solch eine Gesetzesänderung an?
mit freundlichen Grüßen
Jürgen Schwab
Sehr geehrter Herr Schwab,
vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihre guten Wünsche zu meinem Amtsantritt.
Grundsätzlich denke ich, dass jedes Land selbst seine besten Mittel und Wege finden muss, seine Drogenprobleme zu reduzieren.
Ländervergleiche sind in der Drogenpolitik selten einfach. So könnte man z.B. auch erwähnen, dass Tschechien nach der ESPAD-Studie aus dem Jahr 2007 das Land mit der höchsten Rate an Cannabiskonsumenten unter 16-jährigen Schülern in Europa ist (45% gegenüber dem Durchschnitt von 19% aller anderen Länder). Dies kann sicher kein Vorbild für Deutschland sein.
Eine Änderung der Deutschen Regelungen zum Anbau von Cannabis ist jedenfalls nicht geplant.
Ihren pauschalen Eindruck, dass Personen, die Cannabis illegal anbauen, härter bestraft werden als solche, die Cannabis illegal erwerben, teile ich nicht. Zunächst einmal haben die Staatanwaltschaften in beiden Fällen die Möglichkeit, das Verfahren nach §31a BtMG einzustellen, und machen nach der für Deutschland bisher umfassendsten Untersuchung von Schäfer und Paoli (2005) auch Gebrauch davon; je nach Bundesland wurden im Untersuchungszeitraum zwischen 59,3% (Bayern) und 95,1% (Schleswig-Holstein) der Verfahren eingestellt. Zudem haben die Staatsanwaltschaften stets den Einzelfall zu berücksichtigen. Wie die Strafen letztlich ausfallen, hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Schwere des Falls und der Frage, ob bereits Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans