Frage an Mechthild Dyckmans von Florian L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
in Hessen soll unter Beteiligung der FDP das Polizeigesetz novelliert werden. Dabei geht es auch darum eine Grundlage sowohl für das massenhafte Scannen von Autokennzeichen als auch für das Abhören über das Internet geführter Telefongespräche zu schaffen. Nun würde mich interessieren wie Sie und die Bundes-FDP zu dieser Gesetzesvorlage stehen und ob Sie die Rechte des Bürgers noch ausreichend gesichert sehen.
mit freundlichen Grüßen,
Florian Leinenkugel
Sehr geehrter Herr Leinenkugel,
vielen Dank für Ihre Frage vom 9. Juli 2009.
Die FDP ist die einzige Partei in Deutschland, die sich effektiv für die Wahrung der Grundrechte einsetzt. So waren es immer wieder Klagen von FDP-Politikern, die Gesetze zu Fall gebracht haben, die die Freiheitsrechte verfassungswidrig eingeschränkt haben.
Mit dem Hessischen Polizeigesetzes (HSOG), ist der hessischen FDP letztendlich ein gutes Stück Sicherung der Freiheitsrechte für die Bürger bei gleichzeitiger effizienter Verfolgung von Angriffen auf den Rechtsstaat gelungen.
Der Einsatz von Kennzeichenlesegeräten wurde unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes neu geregelt. Die Unzulässigkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen ist explizit im Gesetz festgeschrieben. Das Überprüfen von Kennzeichen ist eine Maßnahme, die bereits heute durch einen Polizisten durchgeführt werden darf.
Die Voraussetzungen für den Einsatz der Geräte sind sehr eng. So muss eine konkrete Gefahr vorliegen oder es sich um den Fall handeln, dass an bestimmten Orten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit Straftaten gerechnet werden muss. Dabei werden die Daten nicht gespeichert, sondern lediglich mit der ohnehin bei der Polizei vorliegenden Fahndungsliste abgeglichen. Die FDP hat sich dafür eingesetzt, dass das Gerät die Kennzeichen automatisiert sofort wieder löscht, falls es keinen Treffer gibt.
Der zweite von Ihnen kritisierte Punkt betrifft die sog. ,Quellen-TKÜ´. Diese regelt nichts, was nach heutiger Strafprozessordnung nicht ohnehin schon zulässig ist, nämlich die Überwachung von Telekommunikation unter bestimmten, strengen Voraussetzungen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob ein Verdächtiger zum Telefonieren das Telefon oder den Computer benutzt, denn Telefonie im Internet darf kein rechtsfreier Raum sein.
Die Überwachung ist ferner nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich die laufende Telekommunikation erfasst wird.
Das bedeutet, dass der Zugriff auf die Festplatte des Systems im Übrigen, also die sog. Online-Durchsuchung, unzulässig bleibt.
Diese wird von der FDP abgelehnt und wurde daher auch in Hessen nicht in das Gesetz aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans