Frage an Max Stadler von Winfried S. bezüglich Recht
Betrifft: Waffengesetz - Messer
Sehr geehrter Herr Dr. Stadler
Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.
1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern.
Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?
2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers.
a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren?
b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?
3. Frage
Klingenlänge von Messern
In §42a ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten.
Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Schneider
Sehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre Anfrage. das Thema bearbeitet bei der FDP mein Kollege MdB Hartfrid Wolff. Ich gehe daher von Ihrem Einverständnis aus, dass ich Ihre mail an ihn weitergeleitet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Max Stadler
Sehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre Fragen zum neuen Waffengesetz auf der Plattform "abgeordnetenwatch.de". Da ich innerhalb der FDP-Bundestagsfraktion als Abgeordneter (MdB Hartfrid Wolff) für das Waffenrecht zuständig bin, beantworte ich Ihre Fragen auch im Namen meines Kollegen Dr. Max Stadler (MdB).
Ihre erste Frage betrifft eine Regelung, die von der FDP-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren stark kritisiert wurde. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm ist nach § 42 a des Waffengesetzes (neu) grundsätzlich verboten, wobei in den Absätzen 2 und 3 Ausnahmen vom Führensverbot geregelt werden. Aus unserer Sicht ist diese Regelung viel zu schwammig und führt in der praktischen Anwendung zu Schwierigkeiten. Ich habe dazu schon in meiner Rede am 22.02.2008 im Bundestag ausgeführt, dass die Koalition Polizei und Justiz mit dem Vollzug des Gesetzes völlig allein lässt. Jeder Polizist muss nun in der konkreten Situation entscheiden, ob Brauchtum vorliegt oder der Zweck zum Führen des Messers "allgemein anerkannt" ist. Das ist in der konkreten Situation schwer möglich.
Ich habe gesehen, dass Sie Ihre Fragen bereits dem Bundesinnenminister und CDU-Abgeordneten Wolfgang Schäuble und der Abgeordneten Gabriele Fograscher von der SPD-Fraktion gestellt haben. Während der Innenminister Ihnen viel Spaß bei Ihren Wanderungen incl. Fahrtenmesser wünscht, hält die Abgeordnete Fograscher das Wandern mit Messer für einen sozial nicht adäquaten Zweck. Schon in diesen unterschiedlichen Einschätzungen zeigen sich die Anwendungsschwierigkeiten der neuen Regelung. Auch aufgrund dieser Unsicherheit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "allgemein anerkannter Zweck", aber auch wegen der fraglichen Sinnhaftigkeit vieler weiterer Regelungen haben wir als FDP, als einzige Fraktion im Bundestag, gegen das Gesetz gestimmt.
Da wir dir Regelung nun aber durch die Mehrheit der Abgeordneten haben, zur Auslegung deshalb soviel: ich persönlich teile in diesem Fall die Ansicht des Bundesinnenministers und würde die von Ihnen beschriebene Nutzung auf jeden Fall auch als "allgemein anerkannten Zweck" ansehen.
Zu Ihren weiteren Fragen: In der Begründung zum Gesetzesentwurf werden als Beispiele für ein verschlossenes Behältnis eine eingeschweißte Verpackung oder eine mit einem Schloss verriegelte Tasche genannt. Bei einem mit einem Druckknopf versehenen Holster hätte ich vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung meine Zweifel gehabt, zumal der Zweck eines Holsters gerade der schnelle Zugriff ist. Hier bleibt abzuwarten, wie ggf. Gerichte diese Regelung auslegen, die Darstellung des Bundesinnenministeriums war für mich interessant.
Das Führen sogenannter Einhandmesser ist seit dem 1. April unabhängig von der Klingenlänge generell verboten. Sehr fraglich ist aber, aus meiner Sicht, ob dieses den Zweck, nämlich Verbrechen zu verhindern, tatsächlich erfüllen kann; der Ansatz der Regierung, hierzu an dem Gegenstand "Messer" anzuknüpfen ist nicht erfolgversprechend. Kriminalprävention setzt beim Menschen an.
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Fragen, denn diese bestätigen noch einmal deutlich die Vorbehalte der FDP-Bundestagsfraktion gegen die jüngste Waffenrechts-Änderung. Sollten Sie Interesse an den weiteren Gründen für die Ablehnungsentscheidung der Liberalen haben. empfehle ich Ihnen die Lektüre meiner Reden zum Waffenrecht, die auf meiner Homepage veröffentlicht sind.
Auch wenn ich Ihnen Ihre Unsicherheit vermutlich nicht in Gänze nehmen konnte, hoffe ich, dass Sie auch in Zukunft Freude bei Ihren Wanderungen haben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hartfrid Wolff, MdB