Frage an Max Stadler von Rudolf R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Dr. Stadler,
da die Fragefunktion der Frau Justizministerin außer Betrieb ist,
habe ich folgende Fragen an Sie:
Nach welchem Rechtsgrundsatz werden Strafraren sozialverträglich (nach Tagessätzen) geahndet, Ordnungswidrigkeiten (insbesondere im Straßerverkehr hingegen nicht?
(Beispiel: Ein Hartz IV Empfänger wird, gemessen am Einkommen, etwa 30 mal so hart bestraft, wie ein Angehöriger der Mittelschicht mit einem Monatseinkommen von € 10000, wobei zu bedenken ist, daß hier der Hartz IV Emüfänger sich das Bußgeld vom Mund absparen muß(hat ja nur das Existenzminimum), wohingegen der Gutverdiener nur auf Annehmlichkeiten in dieser Höhe verzichten muß.)
Zusatzfrage:
Wie ist dies mir dem Gleichheitsgrundsatz in unserer Verfassung vereinbar?
Grüße aus ihrem Wahlkreis Passau
Rudolf Rothe
Sehr geehrter Herr Rothe,
Im Strafrecht ist schon vor längerer Zeit, nämlich seit den Siebziger Jahren, das Tagessatzsystem eingeführt worden, um die individuelle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten hat man darauf verzichtet, teilweise, weil es um häufig vorkommende Sachverhalte geht. Nehmen Sie etwa Falschparken. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Es wird ein Verwarnungsgeld festgesetzt, ohne das Einkommen des Täters zu ermitteln, weil das offenkundig zu aufwändig wäre.
Wegen eines "Knöllchens" von 5 Euro die indivduellen Einkommensverhältnisse festzustellen, wäre sicherlich übertrieben.
Natürlich gibt es auch ganz andere Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände.
Sehr wohl können daher dennoch im Bussgeldverfahren die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Max Stadler